Verwaltungsgericht Köln, 2025-06-18, 1 K 5563/24

1 K 5563/24Verwaltungsgericht18.06.2025

Regest

1. Anschluss an Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Februar 2025 – 4 B 976/24 –, juris. 2. Aus der historischen Auslegung ergibt sich, dass Warenautomaten nicht vom Anwendungsbereich des LÖG NRW erfasst sind. Das Aufstellen mehrerer Warenautomaten in einem Automatenkiosk führt nicht dazu, dass diese unter das LÖG NRW fallen.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 1 K 5563/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-06-18

Aktenzeichen: 1 K 5563/24

ECLI: ECLI:DE:VGK:2025:0618.1K5563.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: § 2 LÖG NRW; § 3 LÖG NRW, § 4 LÖG NRW; § 12 LÖG NRW

Leitsätze

    1. Anschluss an Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Februar 2025 – 4 B 976/24 –, juris.
    1. Aus der historischen Auslegung ergibt sich, dass Warenautomaten nicht vom Anwendungsbereich des LÖG NRW erfasst sind. Das Aufstellen mehrerer Warenautomaten in einem Automatenkiosk führt nicht dazu, dass diese unter das LÖG NRW fallen.

Tenor

Die Ziffern 1 und 5 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 20. August 2024 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

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