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1 K 5563/24•Verwaltungsgericht Köln, 2025-06-18, 1 K 5563/24
1 K 5563/24Verwaltungsgericht18.06.2025
1. Anschluss an Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Februar 2025 – 4 B 976/24 –, juris. 2. Aus der historischen Auslegung ergibt sich, dass Warenautomaten nicht vom Anwendungsbereich des LÖG NRW erfasst sind. Das Aufstellen mehrerer Warenautomaten in einem Automatenkiosk führt nicht dazu, dass diese unter das LÖG NRW fallen.
Entscheidungsdatum: 2025-06-18
Aktenzeichen: 1 K 5563/24
ECLI: ECLI:DE:VGK:2025:0618.1K5563.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: § 2 LÖG NRW; § 3 LÖG NRW, § 4 LÖG NRW; § 12 LÖG NRW
Die Ziffern 1 und 5 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 20. August 2024 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
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