Verwaltungsgericht Köln, 2025-06-17, 1 L 1930/22

1 L 1930/22Verwaltungsgericht17.06.2025

Regest

1. Zum Merkmal „gewöhnlich gegen Entgelt“ in der Definition des nummernunabhängigen interpersonellen Telekommunikationsdienstes in § 3 Nr. 24 TKG. 2. Zum Merkmal „untrennbar mit einem anderen Dienst verbundene untergeordnete Nebenfunktion“ in der Definition des nummernunabhängigen interpersonellen Telekommunikationsdienstes in § 3 Nr. 24 TKG. 3. Die §§ 170 ff. TKG sind wegen Art. 3 eCommerce-RL unionsrechtskonform so auszulegen, dass sie nur auf in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft Anwendung finden.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 1 L 1930/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-06-17

Aktenzeichen: 1 L 1930/22

ECLI: ECLI:DE:VGK:2025:0617.1L1930.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: § 3 Nr. 40 TKG; § 3 Nr. 24 TKG; § 3 Nr. 60 TKG; § 170 TKG; § 172 TKG; § 183 TKG; § 3 TKÜV; Art. 3 RL 2000/31/EG; Art. 39 Verordnung (EU) 2022/1925

Leitsätze

    1. Zum Merkmal „gewöhnlich gegen Entgelt“ in der Definition des nummernunabhängigen interpersonellen Telekommunikationsdienstes in § 3 Nr. 24 TKG.
    1. Zum Merkmal „untrennbar mit einem anderen Dienst verbundene untergeordnete Nebenfunktion“ in der Definition des nummernunabhängigen interpersonellen Telekommunikationsdienstes in § 3 Nr. 24 TKG.
    1. Die §§ 170 ff. TKG sind wegen Art. 3 eCommerce-RL unionsrechtskonform so auszulegen, dass sie nur auf in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft Anwendung finden.

Tenor

    1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. November 2022 wird angeordnet, soweit in Ziffer 2 des Bescheids festgestellt wird, dass die Antragstellerin „verpflichtet ist, spätestens bis zum 1. Dezember 2022 die aus dieser Einstufung resultierenden und unter II. näher beschriebenen Verpflichtungen nach dem TKG zu erfüllen. Insbesondere sind technische Einrichtungen zur Umsetzung gesetzlich vorgesehener Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation vorzuhalten und organisatorische Vorkehrungen für deren unverzügliche Umsetzung zu treffen sowie ein Zustellungsbevollmächtigter in Deutschland zu benennen.“ Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.
    1. Der Streitwert wird auf 2.500.000,00 Euro festgesetzt.

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