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1 K 5381/20•Verwaltungsgericht Köln, 2025-05-28, 1 K 5381/20
1 K 5381/20Verwaltungsgericht28.05.2025
1. Die Nutzungsberechtigung eines Telekommunikationsunternehmens aus § 125 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 TKG gilt auch im Bereich eines Bahnübergangs. 2. Eine die öffentliche Straße kreuzende Eisenbahnanlage stellt eine besondere Anlage i.S.d. § 132 Abs. 1 Satz 1 TKG dar („Schienenbahn“). 3. Der Betreiber einer vorhandenen besonderen Anlage schuldet im Rahmen der Rücksichtnahme Mitwirkungshandlungen, die zur störungsfreien Ausführung der Telekommunikationslinie durch den Nutzungsberechtigten nach § 132 Abs. 1 Satz 1 TKG erforderlich sind (hier: Erteilung einer eisenbahnrechtlichen BetrA). Der Betreiber der vorhandenen besonderen Anlage darf diese Mitwirkungshandlungen nicht vom Abschluss eines Vertrags, pauschalen Zahlungspflichten des Nutzungsberechtigten oder Kündigungsrechten abhängig machen.
Entscheidungsdatum: 2025-05-28
Aktenzeichen: 1 K 5381/20
ECLI: ECLI:DE:VGK:2025:0528.1K5381.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: TKG § 125, TKG § 132 Abs. 1, TKG § 134
Die Nutzungsberechtigung eines Telekommunikationsunternehmens aus § 125 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 TKG gilt auch im Bereich eines Bahnübergangs.
Eine die öffentliche Straße kreuzende Eisenbahnanlage stellt eine besondere Anlage i.S.d. § 132 Abs. 1 Satz 1 TKG dar („Schienenbahn“).
Der Betreiber einer vorhandenen besonderen Anlage schuldet im Rahmen der Rücksichtnahme Mitwirkungshandlungen, die zur störungsfreien Ausführung der Telekommunikationslinie durch den Nutzungsberechtigten nach § 132 Abs. 1 Satz 1 TKG erforderlich sind (hier: Erteilung einer eisenbahnrechtlichen BetrA). Der Betreiber der vorhandenen besonderen Anlage darf diese Mitwirkungshandlungen nicht vom Abschluss eines Vertrags, pauschalen Zahlungspflichten des Nutzungsberechtigten oder Kündigungsrechten abhängig machen.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Bau- und Betriebsanweisung (BetrA) für den Bau einer unterirdischen Telekommunikationslinie zu erteilen, die die Errichtung einer Telekommunikationslinie im Wege der unterirdischen Spülbohrung unter dem Bahnübergang U.-straße an der Bahnlinie Y.-S. entlang des Straßenverlaufs im Gehweg genehmigt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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