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22 K 239/25.A•Verwaltungsgericht Köln, 2025-05-27, 22 K 239/25.A
22 K 239/25.AVerwaltungsgericht27.05.2025
Entscheidungsdatum: 2025-05-27
Aktenzeichen: 22 K 239/25.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2025:0527.22K239.25A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Kammer
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Dezember 2024 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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