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1 K 8270/24•Verwaltungsgericht Köln, 2025-04-25, 1 K 8270/24
1 K 8270/24Verwaltungsgericht25.04.2025
§ 212 Abs. 1 Satz 2 TKG begründet eine zwingende Entscheidungsfrist, deren Einhaltung die Bundesnetzagentur organisatorisch sicherzustellen hat. Bei einer Nichtentscheidung binnen dieser Frist, ist der Weg der Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) in Form der Bescheidungsklage eröffnet.
Entscheidungsdatum: 2025-04-25
Aktenzeichen: 1 K 8270/24
ECLI: ECLI:DE:VGK:2025:0425.1K8270.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: VwGO § 75, TKG § 212 Abs. 1 Satz 2
§ 212 Abs. 1 Satz 2 TKG begründet eine zwingende Entscheidungsfrist, deren Einhaltung die Bundesnetzagentur organisatorisch sicherzustellen hat.
Bei einer Nichtentscheidung binnen dieser Frist, ist der Weg der Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) in Form der Bescheidungsklage eröffnet.
Die Beklagte wird verpflichtet, die Anträge der Klägerin vom 6. April 2023 in der Fassung vom 8. August 2023 im Streitbeilegungsverfahren BK2-23/002 zu bescheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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