Verwaltungsgericht Köln, 2025-04-25, 1 K 8270/24

1 K 8270/24Verwaltungsgericht25.04.2025

Regest

§ 212 Abs. 1 Satz 2 TKG begründet eine zwingende Entscheidungsfrist, deren Einhaltung die Bundesnetzagentur organisatorisch sicherzustellen hat. Bei einer Nichtentscheidung binnen dieser Frist, ist der Weg der Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) in Form der Bescheidungsklage eröffnet.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 1 K 8270/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-04-25

Aktenzeichen: 1 K 8270/24

ECLI: ECLI:DE:VGK:2025:0425.1K8270.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: VwGO § 75, TKG § 212 Abs. 1 Satz 2

Leitsätze

§ 212 Abs. 1 Satz 2 TKG begründet eine zwingende Entscheidungsfrist, deren Einhaltung die Bundesnetzagentur organisatorisch sicherzustellen hat.

Bei einer Nichtentscheidung binnen dieser Frist, ist der Weg der Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) in Form der Bescheidungsklage eröffnet.

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, die Anträge der Klägerin vom 6. April 2023 in der Fassung vom 8. August 2023 im Streitbeilegungsverfahren BK2-23/002 zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

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