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1 K 771/24•Verwaltungsgericht Köln, 2025-04-25, 1 K 771/24
1 K 771/24Verwaltungsgericht25.04.2025
Das Streitbeilegungsverfahren nach § 149 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 155 Abs. 1 TKG ist auf die Durchsetzung des tatsächlich begehrten Netzzugangs gerichtet. Förderrechtliche Informationsansprüche (z.B. aus § 8 NGA-RR) können auf diesem Wege nicht durchgesetzt werden. Dementsprechend ist es nicht möglich, den Zugangsverpflichteten zu einer – im vorliegenden Einzelfall erkennbar – überschießenden Angebotslegung zu verpflichten und es dem Zugangsnachfrager anschließend freizustellen, lediglich jene Strecken auszuwählen, die seinem tatsächlichen Bedarf entsprechen. Der Zugangsantrag i.S.d. § 155 Abs. 1 TKG muss den räumlichen Bereich, zu dem Zugang begehrt wird, hinreichend konkretisieren. Der erforderliche Grad an Konkretisierung lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (hier verneint).
Entscheidungsdatum: 2025-04-25
Aktenzeichen: 1 K 771/24
ECLI: ECLI:DE:VGK:2025:0425.1K771.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: TKG § 155 Abs. 1; TKG § 149 Abs. 1 Nr. 5; TKG § 149 Abs. 4
Das Streitbeilegungsverfahren nach § 149 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 155 Abs. 1 TKG ist auf die Durchsetzung des tatsächlich begehrten Netzzugangs gerichtet. Förderrechtliche Informationsansprüche (z.B. aus § 8 NGA-RR) können auf diesem Wege nicht durchgesetzt werden. Dementsprechend ist es nicht möglich, den Zugangsverpflichteten zu einer – im vorliegenden Einzelfall erkennbar – überschießenden Angebotslegung zu verpflichten und es dem Zugangsnachfrager anschließend freizustellen, lediglich jene Strecken auszuwählen, die seinem tatsächlichen Bedarf entsprechen.
Der Zugangsantrag i.S.d. § 155 Abs. 1 TKG muss den räumlichen Bereich, zu dem Zugang begehrt wird, hinreichend konkretisieren. Der erforderliche Grad an Konkretisierung lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (hier verneint).
Der Beschluss der Beklagten vom 6. Februar 2024 (Az. BK11-23/009) wird aufgehoben.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten derKlägerin tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Beigeladenen nicht statt.
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