Verwaltungsgericht Köln, 2025-04-15, 3 K 3159/22

3 K 3159/22Verwaltungsgericht15.04.2025

Regest

Überschreitung des Schwellenwerts nach § 10 Abs 3 GOZ nur dann zulässig, soweit sich ausnahmsweise aus im Einzelfall gegebenen Erschwernissen Besonderheiten ergeben, die ein Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigten. Fortgeltung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 17.02.1994 – 2 C 10/92 –, juris Rn. 21 f.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 3 K 3159/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-04-15

Aktenzeichen: 3 K 3159/22

ECLI: ECLI:DE:VGK:2025:0415.3K3159.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: § 10 Abs 3 GOZ, § 5 Abs 2 Satz 4 GOZ, § 5 Abs 1 GOZ, § 6 BBhV

Leitsätze

Überschreitung des Schwellenwerts nach § 10 Abs 3 GOZ nur dann zulässig, soweit sich ausnahmsweise aus im Einzelfall gegebenen Erschwernissen Besonderheiten ergeben, die ein Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigten.

Fortgeltung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 17.02.1994 – 2 C 10/92 –, juris Rn. 21 f.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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