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3 K 3159/22•Verwaltungsgericht Köln, 2025-04-15, 3 K 3159/22
3 K 3159/22Verwaltungsgericht15.04.2025
Überschreitung des Schwellenwerts nach § 10 Abs 3 GOZ nur dann zulässig, soweit sich ausnahmsweise aus im Einzelfall gegebenen Erschwernissen Besonderheiten ergeben, die ein Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigten. Fortgeltung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 17.02.1994 – 2 C 10/92 –, juris Rn. 21 f.
Entscheidungsdatum: 2025-04-15
Aktenzeichen: 3 K 3159/22
ECLI: ECLI:DE:VGK:2025:0415.3K3159.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: § 10 Abs 3 GOZ, § 5 Abs 2 Satz 4 GOZ, § 5 Abs 1 GOZ, § 6 BBhV
Überschreitung des Schwellenwerts nach § 10 Abs 3 GOZ nur dann zulässig, soweit sich ausnahmsweise aus im Einzelfall gegebenen Erschwernissen Besonderheiten ergeben, die ein Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigten.
Fortgeltung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 17.02.1994 – 2 C 10/92 –, juris Rn. 21 f.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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