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12 K 88/23.A•Verwaltungsgericht Köln, 2025-04-01, 12 K 88/23.A
12 K 88/23.AVerwaltungsgericht01.04.2025
Entscheidungsdatum: 2025-04-01
Aktenzeichen: 12 K 88/23.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2025:0401.12K88.23A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 03.11.2022 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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