Verwaltungsgericht Köln, 2025-02-25, 1 L 2304/24

1 L 2304/24Verwaltungsgericht25.02.2025

Regest

1. Vorliegen begründeter Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der berufliche Betreuer die Betreuungen dauerhaft unqualifiziert führt i.S.d. § 27 Abs. 1 Nr. 3 BtOG. 2. Fortsetzung von VG Köln, Beschluss vom 26. Juni 2024 – 1 L 953/24 –.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 1 L 2304/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-02-25

Aktenzeichen: 1 L 2304/24

ECLI: ECLI:DE:VGK:2025:0225.1L2304.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: § 23 BtOG, § 27 BtOG,; § 32 BtOG, § 80 VwGO,; § 80 Abs. 7 VwGO

Leitsätze

    1. Vorliegen begründeter Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der berufliche Betreuer die Betreuungen dauerhaft unqualifiziert führt i.S.d. § 27 Abs. 1 Nr. 3 BtOG.
    1. Fortsetzung von VG Köln, Beschluss vom 26. Juni 2024 – 1 L 953/24 –.

Tenor

  1. Unter Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 26. Juni 2024 – 1 L 953/24 – wird der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage – 1 K 3065/24 – gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. April 2024 abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  1. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

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