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22 K 1971/21.A•Verwaltungsgericht Köln, 2025-01-20, 22 K 1971/21.A
22 K 1971/21.AVerwaltungsgericht20.01.2025
Entscheidungsdatum: 2025-01-20
Aktenzeichen: 22 K 1971/21.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2025:0120.22K1971.21A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Kammer
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. März 2021 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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