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27 K 790/21.A•Verwaltungsgericht Köln, 2024-12-18, 27 K 790/21.A
27 K 790/21.AVerwaltungsgericht18.12.2024
Entscheidungsdatum: 2024-12-18
Aktenzeichen: 27 K 790/21.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2024:1218.27K790.21A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Kammer
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 1. und 3. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 04.02.2021 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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