Verwaltungsgericht Köln, 2024-12-10, 21 L 1962/24

21 L 1962/24Verwaltungsgericht10.12.2024

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 21 L 1962/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-12-10

Aktenzeichen: 21 L 1962/24

ECLI: ECLI:DE:VGK:2024:1210.21L1962.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 21. Kammer

Tenor

    1. Die aufschiebende Wirkung der Klage Az.: 21 K 6504/24 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. September 2024 wird insoweit wiederhergestellt, als die Klage sich gegen die in Ziffer 1 Satz 2 der besagten Ordnungsverfügung angeordnete Leinen- und Maulkorbpflicht sowie die Ziffer 2 der besagten Ordnungsverfügung richtet. In Bezug auf Ziffer 3 der besagten Ordnungsverfügung wird die aufschiebende Wirkung der hiergegen gerichteten Klage Az.: 21 K 6504/24 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3.

    1. Der Streitwert wird für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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