Verwaltungsgericht Köln, 2024-10-21, 8 K 5473/22.A

8 K 5473/22.AVerwaltungsgericht21.10.2024

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 8 K 5473/22.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-10-21

Aktenzeichen: 8 K 5473/22.A

ECLI: ECLI:DE:VGK:2024:1021.8K5473.22A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. September 2022 verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Somalia vorliegt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu 5/6, die Beklagte zu 1/6.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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