Verwaltungsgericht Köln, 2024-10-10, 15 L 1071/24

15 L 1071/24Verwaltungsgericht10.10.2024

Regest

Der Dienstherrn darf einen Beamten entlassen, anstatt seine - und sei es verkürzte - Probezeit zu verlängern, wenn er aufgrund der in der bisherigen Probezeit gewonnenen Eindrücke in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen ist, die fehlende Bewährung stehe bereits unumstößlich fest.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 15 L 1071/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-10-10

Aktenzeichen: 15 L 1071/24

ECLI: ECLI:DE:VGK:2024:1010.15L1071.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: § 11 Abs. 1 Satz 3 BBG; § 28 Abs. 1 BLV; § 29 BLV; § 34 BBG

Leitsätze

Der Dienstherrn darf einen Beamten entlassen, anstatt seine - und sei es verkürzte - Probezeit zu verlängern, wenn er aufgrund der in der bisherigen Probezeit gewonnenen Eindrücke in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen ist, die fehlende Bewährung stehe bereits unumstößlich fest.

Tenor

    1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

    1. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.

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