Verwaltungsgericht Köln, 2024-10-09, 26 K 4882/20

26 K 4882/20Verwaltungsgericht09.10.2024

Regest

1. Der Anspruch auf Erlass der verbleibenden Darlehensschuld beurteilt sich auch für Darlehensnehmende, die das Wahlrecht nach § 66a Abs. 7 BAföG ausgeübt haben, nach der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden, neuen Rechtslage. 2. Ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten im Sinne des § 2 Nr. 1 DarlehensV ist bereits dann gegeben, wenn der Tatbestand für eine Kostenerhebung für die Anschriftenermittlung erfüllt ist. Einer Festsetzung durch Kostenbescheid bedarf es nicht. 3. Sind Zinsen durch bestandskräftigen Bescheid festgesetzt, ist eine gerichtliche Überprüfung der Festsetzung im Erlassverfahren ausgeschlossen. 4. Der Umstand, dass die Zinsforderung beglichen wurde, ist für die Annahme eines Verstoßes gegen die Zahlungspflichten unbeachtlich.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 26 K 4882/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-10-09

Aktenzeichen: 26 K 4882/20

ECLI: ECLI:DE:VGK:2024:1009.26K4882.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 26. Kammer

Normen: § 18 Abs. 12 BAföG; § 66a BAföG; § 2 DarlehensV

Leitsätze

    1. Der Anspruch auf Erlass der verbleibenden Darlehensschuld beurteilt sich auch für Darlehensnehmende, die das Wahlrecht nach § 66a Abs. 7 BAföG ausgeübt haben, nach der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden, neuen Rechtslage.
    1. Ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten im Sinne des § 2 Nr. 1 DarlehensV ist bereits dann gegeben, wenn der Tatbestand für eine Kostenerhebung für die Anschriftenermittlung erfüllt ist. Einer Festsetzung durch Kostenbescheid bedarf es nicht.
    1. Sind Zinsen durch bestandskräftigen Bescheid festgesetzt, ist eine gerichtliche Überprüfung der Festsetzung im Erlassverfahren ausgeschlossen.
    1. Der Umstand, dass die Zinsforderung beglichen wurde, ist für die Annahme eines Verstoßes gegen die Zahlungspflichten unbeachtlich.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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