Verwaltungsgericht Köln, 2024-09-30, 27 K 4629/20.A

27 K 4629/20.AVerwaltungsgericht30.09.2024

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 27 K 4629/20.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-09-30

Aktenzeichen: 27 K 4629/20.A

ECLI: ECLI:DE:VGK:2024:0930.27K4629.20A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Kammer

Tenor

Ziffer 5. und 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12.08.2020 (Abschiebungsandrohung und Einreise- und Aufenthaltsverbot) werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger zu 90% und die Beklagte zu 10%.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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