Verwaltungsgericht Köln, 2024-09-13, 16 K 3538/23

16 K 3538/23Verwaltungsgericht13.09.2024

Regest

1. Ein "Antrag auf Vornahme" im Sinne des § 68 Abs. 2 und § 75 Satz 1 VwGO kann auch ein nicht formgerechter Antrag sein. Trotz Missachtung von Formerfordernissen hat die Behörde den Antrag zu bescheiden. 2. Bei Subventionen im Bereich der freiwilligen Leistungsverwaltung besteht keine Konzeptpflicht in der Weise, dass potentiellen Fördernehmern die Vergabepraxis vorab bekannt gegeben werden müsste. Allenfalls ist eine Änderung der bisherigen Praxis für die Zukunft bekanntzumachen.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 16 K 3538/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-09-13

Aktenzeichen: 16 K 3538/23

ECLI: ECLI:DE:VGK:2024:0913.16K3538.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Kammer

Normen: VwGO §§ 40, 75; SGG § 51; VwVfG § 24; GG Art. 3, 20

Leitsätze

  1. Ein "Antrag auf Vornahme" im Sinne des § 68 Abs. 2 und § 75 Satz 1 VwGO kann auch ein nicht formgerechter Antrag sein. Trotz Missachtung von Formerfordernissen hat die Behörde den Antrag zu bescheiden.

  2. Bei Subventionen im Bereich der freiwilligen Leistungsverwaltung besteht keine Konzeptpflicht in der Weise, dass potentiellen Fördernehmern die Vergabepraxis vorab bekannt gegeben werden müsste. Allenfalls ist eine Änderung der bisherigen Praxis für die Zukunft bekanntzumachen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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