Verwaltungsgericht Köln, 2024-09-03, 33 K 2606/24.PVB

33 K 2606/24.PVBVerwaltungsgericht03.09.2024

Regest

Fechten Beschäftigte einer Dienststelle eines nachgeordneten Verwal-tungsbereichs die Wahl einer Stufenvertretung an, kommt es für die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts alleine auf den Sitz der Dienststelle an, bei der die Stufenvertretung gebildet worden ist. (Abgrenzung zu OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2022 - 1 A 1118/01.PVB)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 33 K 2606/24.PVB — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-09-03

Aktenzeichen: 33 K 2606/24.PVB

ECLI: ECLI:DE:VGK:2024:0903.33K2606.24PVB.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 33. Kammer

Normen: § 108 Abs. 2 BPersVG, § 82 Abs. 1 ArbGG

Leitsätze

Fechten Beschäftigte einer Dienststelle eines nachgeordneten Verwal-tungsbereichs die Wahl einer Stufenvertretung an, kommt es für die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts alleine auf den Sitz der Dienststelle an, bei der die Stufenvertretung gebildet worden ist. (Abgrenzung zu OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2022 - 1 A 1118/01.PVB)

Tenor

Das Verwaltungsgericht Köln erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Berlin.

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