Verwaltungsgericht Köln, 2024-08-08, 26 K 761/24

26 K 761/24Verwaltungsgericht08.08.2024

Regest

Ein per einfacher E-Mail erhobener Widerspruch wahrt weder die Schriftform des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO, noch die elektronsiche Form nach § 3a Abs. 2 und 3 VwVfG.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 26 K 761/24 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2024-08-08

Aktenzeichen: 26 K 761/24

ECLI: ECLI:DE:VGK:2024:0808.26K761.24.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Spruchkörper: 26. Kammer

Normen: § 70 VwGO, § 3a VwVfG

Leitsätze

Ein per einfacher E-Mail erhobener Widerspruch wahrt weder die Schriftform des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO, noch die elektronsiche Form nach § 3a Abs. 2 und 3 VwVfG.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Gerichtsbescheid vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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