Verwaltungsgericht Köln, 2024-06-26, 1 L 953/24

1 L 953/24Verwaltungsgericht26.06.2024

Regest

1. Die Behörde darf im Fall des sog. Bestandsbetreuers grundsätzlich den Widerruf der Registrierung nach § 27 BtOG auch auf Sachverhalte stützen, welche zeitlich vor der nach § 32 BtOG erfolgten Registrierung als beruflicher Betreuer liegen. 2. Mit Blick auf Art. 12 GG kann es erforderlich sein, dass die Behörde nicht nur rechtliches Gehör hinsichtlich des Widerrufs gibt, sondern auch die praktische Gelegenheit dazu, das beanstandete Verhalten dauerhaft abzustellen und so den Grund für einen Widerruf zu beseitigen. 3. Einzelfall einer Folgenabwägung bei offenen Erfolgsaussichten der Hauptsache.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 1 L 953/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-06-26

Aktenzeichen: 1 L 953/24

ECLI: ECLI:DE:VGK:2024:0626.1L953.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: § 23 BtOG, § 27 BtOG; § 32 BtOG; § 80 VwGO

Leitsätze

    1. Die Behörde darf im Fall des sog. Bestandsbetreuers grundsätzlich den Widerruf der Registrierung nach § 27 BtOG auch auf Sachverhalte stützen, welche zeitlich vor der nach § 32 BtOG erfolgten Registrierung als beruflicher Betreuer liegen.
    1. Mit Blick auf Art. 12 GG kann es erforderlich sein, dass die Behörde nicht nur rechtliches Gehör hinsichtlich des Widerrufs gibt, sondern auch die praktische Gelegenheit dazu, das beanstandete Verhalten dauerhaft abzustellen und so den Grund für einen Widerruf zu beseitigen.
    1. Einzelfall einer Folgenabwägung bei offenen Erfolgsaussichten der Hauptsache.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 3065/24 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. April 2024 wird wiederhergestellt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

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