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16 K 3854/20•Verwaltungsgericht Köln, 2024-06-14, 16 K 3854/20
16 K 3854/20Verwaltungsgericht14.06.2024
1. Rechtsträger eines öffentlich-rechtlichen Zuwendungsvertrages und damit richtiger Beklagter der Nichtigkeitsfeststellungsklage eines Konkurrenten ist nur die die Zuwendung bewilligende Behörde. Eine zugleich gegen den Zuwendungsempfänger gerichtete Feststellungsklage ist insoweit unzulässig. 2. Das Erfordernis, vor einem geförderten Breitbandausbau ein Markterkundungsverfahren hinsichtlich der Ausbauabsichten pivater Unternehmen innerhalb der nächsten drei Jahre durchzuführen, begründet nicht zugleich eine Durchführungsfrist für den Abschluss des Förderverfahrens.
Entscheidungsdatum: 2024-06-14
Aktenzeichen: 16 K 3854/20
ECLI: ECLI:DE:VGK:2024:0614.16K3854.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: § 43 VwGO; Art 107, 108 AEUV
Rechtsträger eines öffentlich-rechtlichen Zuwendungsvertrages und damit richtiger Beklagter der Nichtigkeitsfeststellungsklage eines Konkurrenten ist nur die die Zuwendung bewilligende Behörde. Eine zugleich gegen den Zuwendungsempfänger gerichtete Feststellungsklage ist insoweit unzulässig.
Das Erfordernis, vor einem geförderten Breitbandausbau ein Markterkundungsverfahren hinsichtlich der Ausbauabsichten pivater Unternehmen innerhalb der nächsten drei Jahre durchzuführen, begründet nicht zugleich eine Durchführungsfrist für den Abschluss des Förderverfahrens.
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils ist das Urteil wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil vollstreckbar.
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