Verwaltungsgericht Köln, 2024-04-08, 8 K 3495/22

8 K 3495/22Verwaltungsgericht08.04.2024

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 8 K 3495/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-04-08

Aktenzeichen: 8 K 3495/22

ECLI: ECLI:DE:VGK:2024:0408.8K3495.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 6. Mai 2022 verpflichtet, die Grundstücke der Gemarkung N., Flur 1, Flurstücke 221, 223, 224, 342, 406, 222, 341, 567, 565 und 566,

sowie Flur 19, Flurstücke 56, 83, 85, 144 und 145

mit Wirkung zum 31. März 2030 zu befriedeten Gebieten zu erklären.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 3/4 und der Kläger zu 1/4. Die außergerichtlichen Kosten sämtlicher Beigeladener sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer der folgenden Grundstücke:

Gemarkung N., Flur 1, Flurstücke 221, 222, 223, 224, 341, 342, 406, 565, 566 und 567, von denen die Flurstücke 566 und 567 mit einer Hofanlage bebaut sind. Von diesen zehn im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücken liegen sieben, nämlich die Flurstücke 221, 222, 223, 224, 565, 566 und 567 im Eigenjagdbezirk I., welcher von der Beigeladenen zu 4 verwaltet wird. Jagdpächter dieses Jagdbezirks ist der Beigeladene zu 3. Der diesbezügliche Jagdpachtvertrag wurde am 5. Februar 2020 mit einer Laufzeit bis zum 31. März 2030 geschlossen. Die Grundstücke des Klägers wurden diesem Eigenjagdbezirk im Wege der Abrundung nach § 5 Abs. 1 BJagdG i. V. m. § 3 LJG NRW angegliedert und in Anbetracht einer Betroffenheit von mehr als fünf Grundeigentümern durch die Angliederung eine Angliederungsgenossenschaft, nämlich die Beigeladene zu 5, nach § 7 Abs. 9 Satz 1 LJG gegründet.

Der Kläger ist zudem Eigentümer der folgenden Grundstücke:

Gemarkung N., Flur 19, Flurstücke 56, 83, 85, 144 und 145. Diese fünf im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke sowie die drei Flurstücke aus Flur 1, Flurstücke 341, 342 und 406 liegen im Jagdbezirk N. 1 der Jagdgenossenschaft U., d. h. der Beigeladenen zu 2. Jagdpächter dieses Jagdbezirks ist der Beigeladene zu 1. Ein zum 1. April 2020 wirksamer Jagdpachtvertrag sieht eine Laufzeit von zehn Jahren bis zum 31. März 2030 vor.

Die Fläche dieser insgesamt 15 im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke beträgt in Summe etwa 9,7 Hektar, von denen etwa 1,3 Hektar bebaut sind. Von den verbleibenden 8,4 Hektar befinden sich etwa 5,4 Hektar im Jagdbezirk der Beigeladenen zu 2 und etwa 3 Hektar in jenem des Beigeladenen zu 4. Die Gesamtgröße beider betroffenen Jagdbezirke beträgt etwa 653 Hektar. Hierbei machen die zu befriedenden Flächen 1,33 % des Jagdbezirks der Beigeladenen zu 2 und 1,75 % des von der Beigeladenen zu 4 verwalteten Jagdbezirks aus.

Mit E-Mail vom 3. März 2021 wandte sich der Kläger an den Beklagten und führte aus, die Jagd aus ethischen Gründen abzulehnen und deshalb die Jagd auf seinen Grundstücken verbieten zu wollen.

Mit Schreiben vom 6. April 2021 erläuterte der Beklagte das Befriedungsverfahren und wies auf das Erfordernis der Darlegung ethischer Gründe hin. Hierauf reagierte der Kläger mit E-Mail vom 13. April 2021 und gab an, seit über zwei Jahren kein Fleisch mehr zu essen und sich auf verschiedene Art und Weise für den Tierschutz und Tierrettung einzusetzen. Eine Befriedung erst ab dem Jahr 2030 sei ihm nicht zumutbar.

Ausweislich einer internen E-Mail des Beklagten vom 1. Juni 2021 habe sich der Kläger in einem ersten telefonischen Kontakt lediglich verärgert über die Jägerschaft gezeigt, die in der Nähe seiner Pferde jage bzw. schieße und „seltsame Luder-Fallen“ im Revier aufstelle. Ethische Gründe seien diesem Gespräch nicht zu entnehmen gewesen, worauf der Kläger hingewiesen worden sei.

In der Folge hörte der Beklagte u. a. die betroffenen Jagdgenossenschaften mitsamt der Jagdpächter, den Jagdbeirat, das Veterinäramt, die betroffenen Regionalforstämter, die Untere Naturschutzbehörde, den Landesbetrieb Straßenbau NRW sowie die jeweils angrenzenden Grundstücksnachbarn zum Antrag des Klägers an. Die Stellungnahmen zum Befriedungsantrag des Klägers fielen überwiegen negativ aus.

Im Rahmen der Anhörung wurde aus Kreisen der Jägerschaft an den Beklagten herangetragen, dass der Kläger in der Vergangenheit zur Entschädigung von Wildschäden an seinen Flächen Wildfleisch angenommen habe und ohnehin Verkaufsabsichten des Klägers für die in seinem Eigentum stehenden Flurstücke bekannt seien. Hierauf von dem Beklagten telefonisch angesprochen, habe der Kläger entgegnet, die Flächen nicht verkaufen zu wollen, außer sie würden nicht befriedet. In diesem Fall wolle er sie an eine Naturschutzorganisation verkaufen, die die Befriedung weiter verfolgen solle.

Mit Schreiben vom 25. März 2022 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Befriedung abzulehnen und gab diesem unter Verweis auf § 28 Abs. 1 VwVfG NRW und einen beigefügten Bescheidentwurf Gelegenheit zur Stellungnahme.

Mit Schreiben vom 8. April 2022 führte der Kläger, vertreten durch seinen späteren Prozessbevollmächtigten, aus, dass an die Darlegung ethischer Gründe keine zu hohen Anforderungen zu stellen seien, was der Beklagte missachtet habe. Der Kläger habe schlüssig und widerspruchsfrei vorgetragen, dass er tierlieb sei, diese als seine Freunde betrachte, seit drei Jahren kein Fleisch mehr esse und an Tierschutzorganisationen spende. Zudem habe er Hunde, Pferde und Katzen auf seinem Hof und richte Futterstellen für Wildvögel ein.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 6. Mai 2022, dem Kläger nach eigenen Angaben zugegangen am 10. Mai 2022, lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Befriedung ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die ethischen Gründe für den Befriedungsantrag seien nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Der Kläger habe in einem ersten Telefonat seinen Unmut über die Jägerschaft wegen des Jagens in der Nähe seiner Pferde sowie eine unrichtige Aufstellung von Luderfallen geäußert. Hierin seien keine ethischen Gründe zu erblicken. Daran änderten auch seine wenig fundierten weiteren Ausführungen zur vegetarischen Lebensweise sowie unspezifischen Einsatzes für den Tierschutz nichts, zumal die Jägerschaft von der Annahme von Wildbret durch den Kläger berichtet habe.

Unabhängig davon würden aber auch aufgrund des Umfangs der beantragten Befriedung sowie der weitreichenden Jagdrechtseinschränkung die öffentlichen Belange jene privaten Belange des Klägers überwiegen. Zum einen führe die Befriedung des Bereichs zwischen Z.-straße und der T.-straße zu einer faktischen Auswirkung von 30 Hektar nicht mehr effektiv bejagbaren Landes und einer Zerstückelung des Jagdbezirks mit negativen Auswirkungen für die gesamte Region.

Ein artenreicher Wildbestand sei konkret gefährdet, da es sich bei den Flächen auch um Grünland, direkt angrenzend an Wald als Wildeinstandsgebiet, handele. Mangels effektiver Möglichkeit der Bejagung austretenden Wildes auf jenen Grünlandflächen bestehe die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Wildbestand nicht artenreich und gesund gehalten werden könne. Dies gelte insbesondere für die Kontrolle der Fuchspopulation, um die Ausbreitung der Räude zu verhindern.

Auch bestehe die konkrete Gefahr übermäßiger Wildschäden durch die Befriedung der Grünlandflächen, da die Erfahrung zeige, dass nur die großflächig angelegte Jagdausübung die wildschadengefährdeten Anbau- und Grünlandflächen schützen könne. Die befriedeten Flächen könnten vielmehr als Rückzugsort für das Wild und sprunghaft ansteigende Wildpopulationen dienen.

Auch Belange des Naturschutzes stünden der Befriedung entgegen. Zwar habe die Untere Naturschutzbehörde keine akut zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen auf die betroffenen Landschatzschutzgebiete ausmachen könne, solche in Zukunft jedoch nicht ausgeschlossen. Auch der Borkenkäferbefall werde in den kommenden Jahren in den Mittelpunkt rücken und erhebliche Verjüngungsflächen erfordern, welche durch Rückzugsräume für Reh- und Schwarzwild auf den zu befriedenden Flächen gefährdet seien. Unter Einbeziehung der Grünlandflächen könne das Verbiss verursachende Rehwild hingegen mit höchster Wahrscheinlichkeit erfolgreich bejagt werden.

Die in Jagdbezirken entstehenden Lücken durch befriedete Flächen brächten zudem die der Jägerschaft obliegende Aufgabe der Tierseuchenprävention zum Erliegen. Derartige Lücken und die damit einhergehende Schwächung der flächendeckend gedachten Wildseuchenbekämpfung seien nicht akzeptabel.

Schließlich bestehe auch eine konkrete Gefahr für den Straßenverkehr entlang der nahezu idyllisch und erhaltenswerten, mit zahlreichen Kurven bestückten T.-straße L 000. Derartigen Unfällen werde durch eine Bestandsregulierung vor allem des Rehwildes begegnet, wobei eine Befriedung zu einer höheren Gefahr auf die Straße austretenden Wildes, welches nicht effektiv bejagt werden könne, führe. Das Risiko, dass aus größerem Bestand Wild auf diese Straße laufe, sei schlicht rechnerisch größer als bei kleineren Beständen.

Durch eine Befriedung werde der Jagdwert der betroffenen Jagdbezirke direkt gemindert und es sei für die Jagdpächter auch kaum möglich, die Grenzen zu den nicht gekennzeichneten, aber befriedeten Flächen einzuhalten. Hierdurch würden die Grenzen des Zumutbaren überschritten. Auch eine teilweise Befriedung komme nicht in Betracht, da jede Fläche ihren Teil zur Gesamtheit des Jagdbezirks dazu tue. Aufgrund der vielen Faktoren, die eine erfolgreiche Jagd ausmachten und aufgrund derer schnell und flexibel gehandelt werden können müsse, sei auch eine zeitliche Beschränkung der Jagd als milderes Mittel auszuschließen.

Der Kläger hat am 10. Juni 2022 Klage erhoben.

Zur Begründung bezieht er sich auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, dass sich die ethischen Gründe auch daraus ergäben, dass er Tiere als seine Freunde betrachte und sich wünsche, dass wilde Tiere auf seinem Grund und Boden eines natürlichen Todes sterben würden statt erschossen zu werden. Es sei falsch, dass er Entschädigungen in Form von Wildbret angenommen habe, hierzu sei es niemals gekommen.

Er selbst besitze keine Getreide- und Kartoffeläcker, auf welchen es zu Wildschäden in der Vergangenheit habe kommen können. Seine Wiesengrundstücke würden von den Nachbarn mitgemäht, welche inzwischen die Jägerschaft zur Vermeidung von Unfällen mit Rehkitzen um Hilfe beim Absuchen mit Drohnen gebeten würden. Sofern keine Drohnen auf einzelnen Flächen zum Einsatz kämen, sei die Mähgeschwindigkeit erheblich reduziert worden.

Auch überwiegende Allgemeininteressen lägen nicht vor, der Bescheid könne an keiner Stelle eine zu fordernde konkrete Gefahr für die genannten Belange aufzeigen. Es fehle an konkretem Zahlenmaterial und Statistiken, um die angenommenen Beeinträchtigungen zu untermauern. Allgemeine Erfahrungen und Verweise auf zahlenmäßig nicht belegte Wildbestände und die Prognose ihrer Vermehrung reichten nicht aus. Insbesondere im Bereich des Naturschutzes habe die Naturschutzbehörde keine Belange durch die Befriedung gefährdet gesehen.

Der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren Kontenblattinformationen zu geleisteten Privatspenden unter dem Briefkopf eines von seiner Ehefrau betriebenen Gewerbebetriebs an diverse Tiervereinigungen jeweils im Dezember aus den Jahren 2019 bis 2021 in jeweils dreistelliger Höhe vorgelegt.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 6. Mai 2022 zu verpflichten, die Grundstücke der Gemarkung N., Flur 1, Flurstücke 221, 223, 224, 342, 406, 222, 341, 567, 565 und 566,

sowie Flur 19, Flurstücke 56, 83, 85, 144 und 145

mit sofortiger Wirkung,

hilfsweise,

zum 31. März 2025

zu befriedeten Gebieten zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf den streitgegenständlichen Bescheid und führt ergänzend aus, dass dem Befriedungsantrag des Klägers ein Telefonat mit dem Veterinäramt vorausgegangen sei, in welchem sich der Kläger über die Jagd in der Nähe seiner Pferde und das Aufstellen unsachgemäßer Luderfallen beschwert habe. In diesem Rahmen habe er keinesfalls auf ethische Gründe hingewiesen. Aus diesem Grund erscheine die erst später geltend gemachte Tierliebe, welche auch nicht weiter substantiiert oder belegt worden sei, als rein vorgeschobener Grund zur Etablierung vermeintlicher ethischer Gründe.

Eine Straßenverkehrsgefährdung sei zudem gegeben. Im Kurvenbereich der L 000 zwischen den Flurstücken 565 und 145 sei es zu einem gemeldeten Wildunfall zwischen 2021 bis 2023 gekommen, zudem zu zwei weiteren im weiteren Verlauf der T.-straße. Weitere Wildunfälle hätten sich ereignet, seien jedoch nicht der Polizei, sondern lediglich dem Jagdpächter, dem Beigeladenen zu 1, gemeldet worden und hätten daher keinen Niederschlag in der Unfallstatistik gefunden.

Das Wiesengrundstück Gemarkung N., Flur 19, Flurstück 56 habe im Jagdjahr 2022/23 einen Abschuss von drei Wildschweinen, zwei Waschbären sowie zwei Stücken Rehwild und einem Dachs aufgewiesen.

Die Beigeladenen stellen sämtlich keinen Antrag.

Die Beigeladene zu 5 führt aus, dass durch die Befriedung ein Teil des Jagdbezirks der Beigeladenen zu 2, nämlich betreffend Flur 19, Flurstücke 47, 48, 49, 170 und weitere, förmlich abgetrennt werde. Die betroffenen Flächen wären nur noch äußerst schwer bejagbar. Die Flächen seien dann nur noch über einen sehr schmalen Korridor zu erreichen und nahezu isoliert vom übrigen Jagdbezirk.

Der Beigeladene zu 1 weist auf die vermehrten Schäden an Kartoffel- und Getreideäckern in der ersten 10-jährigen Pachtperiode hin. Im Frühjahr 2021 sei es durch eine etwa 40-köpfige Rotte an Wildschweinen zu großflächigen Schäden auf einer der Wiesen des Klägers gekommen, woraufhin ein mobiler Scherensitz zur erfolgreichen massiven Reduzierung der Bestände aufgestellt worden sei. Auch ein weiterer Nachbar habe erhebliche Wildschäden moniert. Das Wiesengrundstück des Klägers sei für eine erfolgreiche Jagd, insbesondere in hellen Mondnächten, von essentieller Bedeutung, da die Jagd dort vielversprechender und intensiver als im Bereich des Waldes möglich sei. Auch eine Bejagung von Waschbären als Neozonen sei speziell an der Wupper und in Wuppernähe notwendig. Auch die Verkehrsunfallrate im Bereich der L 000, dem sogenannten P., zwischen der Ortschaft R. und M. sei nicht zu vernachlässigen. Die Fallwildzahlen hätten im vergangenen sowie laufenden Jagdjahr erheblich zugenommen, was die Unfallberichte der örtlichen Polizeibehörde belegten. Die Verkehrsgefährdung sei umso größer, da die Flächen des Klägers an eine Fläche mit intensiver Pferdenutzung angrenze, in deren Nähe nicht gejagt werden könne und damit die jagdlichen Möglichkeiten in diesem Bereich fast gänzlich eingeschränkt seien. Der Kläger habe zudem - als einziger Eigentümer im Jagdbezirk - wiederholt Mäharbeiten auf seinen Grundstücken nicht zuvor bei der Jägerschaft angezeigt, um Rehkitze im Vorfeld aufzusuchen und zu retten. Dieses Verhalten vertrage sich nicht mit der vermeintlichen Tierliebe des Klägers. Zudem habe er von außen nach innen gemäht und damit dem Wild keine Möglichkeit zum Wechseln gegeben. Luderfallen seien entgegen der Behauptung des Klägers im Jagdbezirk nicht eingesetzt worden, weil die entsprechenden Erlaubnisse dafür fehlten. Man habe entsprechend eine Strafanzeige wegen Verleumdung gegen den Kläger gestellt.

Mit Beschluss vom 6. Februar 2024 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung als Partei vernommen worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 6. Mai 2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Denn er hat Anspruch darauf, dass die in seinem Alleineigentum stehenden Grundflächen mit Wirkung zum Ende der jeweiligen Jagdpachtverträge zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken erklärt werden (hierzu I.). Auf eine darüber hinausgehende Befriedung zu einem früheren Zeitpunkt hat der Kläger hingegen keinen Anspruch (hierzu II.).

I.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Befriedung der in seinem Eigentum stehenden, im Tenor aufgezählten Grundflächen. Der Kläger konnte die hierfür notwendigen ethischen Gründe glaubhaft machen (hierzu 1.) und es liegen auch keine Ausschlusstatbestände, die gegen eine Befriedung sprechen, vor (hierzu 2.).

Anspruchsgrundlage eines Anspruchs auf jagdrechtliche Befriedung ist § 6a Abs. 1 BJagdG. Hiernach sind Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären, wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt (Satz 1).

Ethische Gründe i. S. v. § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG liegen vor, wenn der Grundeigentümer die feste Überzeugung gewonnen hat, dass es aus grundsätzlichen Erwägungen nicht richtig ist, die Jagd auszuüben, also wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu erlegen oder zu fangen, und diese Überzeugung für ihn eine gewisse Wichtigkeit hat. Grundsätzliche Erwägungen in diesem Sinne können insbesondere an die ethische Fundierung des Tierschutzes anknüpfen, die auch dem Tierschutzgesetz zugrunde liegt. Wenn ein Grundeigentümer aus dieser Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf für sich persönlich das Verbot ableitet, wildlebende Tiere zu jagen und hieran durch Duldung der Jagd auf den eigenen Grundstücken mitzuwirken, ist dies - unter den genannten weiteren Voraussetzungen - ein ethischer Grund für die Ablehnung der Jagdausübung. Lediglich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur ethischen Jagdgegnerschaft Bezug zu nehmen, genügt insoweit jedoch nicht. Erforderlich ist vielmehr eine Darlegung der persönlichen Gründe durch den Grundeigentümer. Auch die bloße Behauptung ethischer Gründe reicht nicht aus. Ethische Gründe für die Ablehnung der Jagdausübung i. S. v. § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG müssen gleichwohl nicht den Anforderungen an eine Gewissensentscheidung im Sinne der Rechtsprechung zur Kriegsdienstverweigerung entsprechen; einer Gewissensprüfung darf der Grundeigentümer nicht unterzogen werden. Aus der gebotenen Glaubhaftmachung ergeben sich Anforderungen an die Beweisführung. Es obliegt dem Grundeigentümer, seine Gründe für die Ablehnung der Jagdausübung darzulegen und entsprechende Beweismittel beizubringen. Die Glaubhaftmachung soll Behörden und Gerichte in die Lage versetzen, die vorgebrachten Gründe nachzuvollziehen und ihr tatsächliches Vorliegen zu überprüfen. Es genügt, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein ethischer Motive spricht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist der Nachweis objektiver Umstände, die das Vorliegen ethischer Gründe nachvollziehbar und im Ergebnis überwiegend wahrscheinlich machen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2021 - 3 C 16.20 -, juris, Rn. 15 ff., 31, 35 unter Verweis auf BT-Drucks. 17/12046, S. 8.

Gegenstand der Ablehnung muss die Jagd an sich sein. Darunter ist das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild zu verstehen (vgl. § 1 Abs. 4 BJagdG). Nicht ausreichend ist es, wenn nur eine bestimmte Art der Jagd, die Jagd durch bestimmte Personen oder die konkrete Ausrichtung der Jagd abgelehnt wird.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 16 A 1834/16 -, juris, Rn. 61.

Ausgehend hiervon kann ein Grundeigentümer glaubhaft machen, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt, indem er nachvollziehbar schildert, wie und aufgrund welcher grundsätzlichen Erwägungen er die feste Überzeugung gewonnen hat, dass es nicht richtig ist, die Jagd auszuüben, und warum diese Überzeugung für ihn eine gewisse Wichtigkeit hat. Objektive Umstände, die die vorgetragenen Gründe nachvollziehbar machen, können z. B. eigene Erlebnisse mit der Jagd oder mit Tieren oder die Mitgliedschaft und Betätigung in Vereinen sein, die sich dem Tierschutz widmen. Legt der Grundeigentümer seine Gründe für die Ablehnung der Jagdausübung selbst dar, kann dies die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens erhöhen. Der Grundeigentümer kann sich aber auch im Befriedungsverfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Auch tatsachenbasierte Darlegungen eines Bevollmächtigten können ein geeignetes Mittel der Glaubhaftmachung sein. Ist das Vorhandensein ethischer Motive allein auf der Grundlage des schriftlichen Vortrags nicht überwiegend wahrscheinlich, kann weiterer Vortrag des Grundeigentümers im Rahmen einer mündlichen Anhörung zur Glaubhaftmachung beitragen. Hat er glaubhaft gemacht, dass er die Ausübung der Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, ist das Hinzutreten weiterer Gründe in Sinne eines Motivbündels unschädlich. Ergibt sich dagegen im Einzelfall, dass die inneren Überzeugungen nur als Vorwand zur Durchsetzung anderer Zwecke genutzt werden, wird die Jagd nicht aus ethischen Gründen im Sinne des § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG abgelehnt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2021 - 3 C 16.20 -, juris, Rn. 36 f., 41; OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 16 A 1834/16 -, juris, Rn. 67.

Welche Anforderungen an die Kohärenz bzw. Geschlossenheit der Überzeugungen zu stellen sind, ergibt sich im deutschen Recht aus § 6a Abs. 1 Satz 3 BJagdG. Nach dieser Vorschrift liegen ethische Gründe nach Satz 1 insbesondere nicht vor, wenn der Antragsteller selbst die Jagd ausübt oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet (Nr. 1) oder zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung einen Jagdschein gelöst oder beantragt hat (Nr. 2). Dabei handelt es sich um Regelbeispiele für objektive Umstände, die im Widerspruch zu der vom Antragsteller behaupteten Motivation. Ein Antragsteller, der mit seinem eigenen Verhalten den behaupteten ethischen Gründen für die Ablehnung der Jagdausübung im Kern widerspricht, kann auch von der Gemeinschaft keine Rücksicht auf diese Gründe erwarten. Andere objektive Umstände als die in § 6a Abs. 1 Satz 3 BJagdG genannten Regelbeispiele schließen das Vorliegen ethischer Gründe nur aus, wenn auch diese Umstände im Widerspruch zu der vom Antragsteller behaupteten Motivation stehen und ihr Gewicht den Regelbeispielen vergleichbar ist. Allein der Verzehr von Fleisch erreicht dieses Gewicht in der Regel nicht. Wegen der unterschiedlichen Bedingungen, unter denen die Tiere getötet werden, und des unterschiedlichen Leides, das mit diesen Bedingungen verbunden ist, kann ein Grundeigentümer widerspruchsfrei das betäubungslose Töten wildlebender Tiere im Wege der Jagd ablehnen und das Schlachten von Nutztieren für ethisch vertretbar halten.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2021 - 3 C 16.20 -, juris, Rn. 33, 43.

Maßgeblich für die Beurteilung der Glaubhaftmachung der Gründe des Grundeigentümers für die Ablehnung der Jagdausübung ist die Sachlage im Zeitpunkt der (letzten) tatsachengerichtlichen Entscheidung.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2021 - 3 C 16.20 -, juris, Rn. 39.

Hieran gemessen hat der Kläger infolge seiner schriftlich gegenüber dem Beklagten im Verwaltungsverfahren sowie vor allem aufgrund seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung hinreichende ethische Gründe zur Ablehnung der Jagd glaubhaft gemacht.

Der Kläger hat dem Gericht in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar geschildert, aus welchen Gründen er eine Jagdausübung auf seinen Grundflächen ablehnt. Konkrete Anhaltspunkte für die für ihn aus ethischen Gründen abgelehnte Jagdausübung hat er insbesondere durch seinen Einsatz für Wildtiere durch die Aufstellung von Futterstellen und sein vor allem spendenbasiertes Engagement für Tierschutzorganisationen wie den NABU, den Deutschen Tierschutzbund sowie weitere wechselnde Tierschutzorganisationen dargetan. Auch dass diese Spenden nicht von dem Privatkonto des Klägers, sondern gemeinsam mit seiner Frau abgeführt werden, stellt die diesbezügliche Einstellung des Klägers nicht infrage. Diesbezüglich vermochte der Kläger vielmehr die jährlich überdachte Auswahl der geförderten Organisationen anhand konkreter Bespiele seines eigenen Kontakts mit Tierschutzorganisationen und -Initiativen zu veranschaulichen. Zudem deckt sich der von ihm beschriebene und durch Vorlage der Kontoauszüge nachgewiesene Zeitpunkt der intensiven Zuwendung zum Tierschutz durch Spenden mit der erläuterten Abkehr von einem Fleischkonsum aus Tierwohlgründen. Auch der Umstand seiner eigenen Tierhaltung, wenngleich diese inzwischen zurückgegangen ist und sich maßgeblich auf selbst zu reitende Pferde bezieht, steht in Einklang mit seiner geäußerten Einstellung zum Tierwohl und der dahingehenden Überzeugung. Insoweit fügt sich gleichermaßen die fleischlose Lebensweise des Klägers in dieses Bild ein, welchem der eingeräumte Konsum von Fisch auch gerade nicht per se entgegensteht.

Vgl. insoweit zum eine ethische Überzeugung nicht ausschließenden Konsum von Nutztieren BVerwG, Urteil vom 11. November 2021 - 3 C 16.20 -, juris, Rn. 43.

Der Kläger hat zudem nachvollziehbar und überzeugend bekundet, dass es gegen seine Überzeugung sei, wenn auf seinen Grundflächen Wildtiere von Jägern überflüssigerweise getötet würden. Infolge der Parteivernehmung und des hierbei gewonnenen persönlichen Eindrucks von dem Kläger erscheint der erst im März 2021 gestellte Befriedungsantrag entgegen des Vorbringens der weiteren Beteiligten auch nicht als Reaktion auf eine vermeintliche Auseinandersetzung bzw. einen schwelenden Konflikt mit der Jägerschaft. Die dahingehend schriftsätzlich vor allem durch die Beigeladenen vorgebrachten Anhaltspunkte für eine angespannte Atmosphäre zwischen dem Kläger und einzelnen Beigeladenen aufgrund vorgelagerter Vorkommnisse wie beispielsweise Meinungsverschiedenheiten über Luderfallen konnten sich in der mündlichen Verhandlung nicht verfestigen. Insbesondere der Zeitpunkt der Antragstellung konnte nicht auf einen bestimmten derartigen Auslöser zurückgeführt werden, vielmehr schilderte der Kläger insoweit, durch Zufall auf das Rechtsinstrument der Befriedung aufmerksam geworden zu sein und diesen Weg sodann durch eigene Recherchen und Rückfragen bei dem Beklagten weiter voran getrieben zu haben.

Es liegen auch keine weiteren einer solchen ethischen Überzeugung entgegenstehenden Anhaltspunkte vor. Insbesondere das Vorgehen des Klägers bei der überantworteten Verantwortlichkeit hinsichtlich der Mäharbeiten auf den ihm gehörenden Grünflächen weckt keine Zweifel an der vorgebrachten ethischen Einstellung. Es kann dem Kläger nicht entgegengehalten werden, dass er diese Arbeiten nicht selbst ausführt, sondern einem erfahrenen Dritten anvertraut, zumal auch auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung allseits keine Vorfälle bekannt waren, die eine Nachlässigkeit hierbei nahelegte. Dass bei den Mäharbeiten gerade auch seitens des beauftragten Dritten die Expertise der Jägerschaft zum Schutz von Rehkitzen herangezogen wird, steht der Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen auch nicht entgegen und zeugt vielmehr davon, dass persönliche Differenzen offenbar - wenn auch nur mittelbar aufgrund der Beteiligung des Dritten - jedenfalls nicht spürbar vorhanden sind.

Der Befriedung stehen auch keine Versagungsgründe i. S. d. § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG entgegen. Eine Befriedung ist nach Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk die Belange der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen (Nr. 1), des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden (Nr. 2), des Naturschutzes und Landschaftspflege (Nr. 3), des Schutzes vor Tierseuchen (Nr. 4) oder der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nr. 5) gefährdet.

Weil die Gefahr für die vorbezeichneten Allgemeininteressen die Befriedung nach § 6a Abs. 1 S. 1 BJagdG ausschließt, darf sie mit Blick auf das Gewicht, das dem schutzwürdigen Interesse des Grundstückseigentümers daran zukommt, die von ihm aus ethischen Gründen ablehnte Jagd auf seinem Grundeigentum zu verhindern, nicht nur abstrakt bestehen; sie muss vielmehr von vergleichbarem Gewicht und damit konkret sein.

Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2016 - 15 K 5905/15 -, juris, Rn. 52.

Demnach rechtfertigen Tatsachen die Annahme einer Gefährdung der aufgezählten Belange, wenn eine Prognose nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls - darunter insbesondere Größe, Bewuchs, örtlicher Wildbestand und Lage der Grundfläche - ergibt, dass die beantragte Befriedung eine Gefahr für diese Belange verursachen würde. Notwendig ist eine konkrete Gefahr im Sinne des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts, d. h. eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Beeinträchtigung der genannten Belange führt. Dies bestätigt die Gesetzesbegründung, wonach es an der Vereinbarkeit mit geschützten Gemeinwohlbelangen nur dann fehlt, wenn die im Einzelfall beantragte Befriedung „eine durch Tatsachen belegte konkrete Gefährdung für diese Belange“ verursacht.

Vgl. BT-Drucks. 17/12046, S. 9; OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 16 A 1834/16 -, juris, Rn. 90.

Wie im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht bestimmt sich auch im Rahmen des § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG der Grad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit nach einer Regel der umgekehrten Proportionalität. Je größer und folgenschwerer der Schaden, desto geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit seines Eintritts zu stellen. Kann der Gefahr für die Belange des § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG durch mildere Mittel, insbesondere durch Maßnahmen nach § 6a Abs. 3 BJagdG (räumlich oder zeitlich beschränkte Befriedung) oder nach § 6a Abs. 5 BJagdG (nachträgliche Anordnung der Jagd in befriedeten Bezirken) hinreichend entgegengewirkt werden, gehen diese Maßnahmen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einer Versagung der Befriedung vor.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 16 A 1834/16 -, juris, Rn. 98 ff.

Die konkrete Gefährdung muss für jede einzelne Fläche anhand bestimmter Kriterien (z. B. Größe und Lage sowie Beschaffenheit der zu befriedenden Fläche wie auch deren Bedeutung für die Jagdausübung) durch Tatsachen belegt sein. Die Darlegungs- und Beweislast für die konkrete Gefährdung liegt hierbei bei der Jagdbehörde. Weiter ist die Frage, ob die konkrete Befriedung zu einer konkreten Gefährdung öffentlicher Belange führt, nach § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk zu entscheiden. Es ist daher nicht ausreichend, dass die Gefährdung nur für die betroffenen Flächen selbst entsteht, die Gefährdung muss vielmehr auf den gesamten Jagdbezirk ausstrahlen.

Vgl. Hamb. OVG, Urteil vom 12. April 2018 - 5 Bf 51/16 -, juris, Rn. 81; VG München, Urteil vom 13. Dezember 2021 - M 7 K 16.3353 -, juris, Rn. 63.

Ausgehend hiervon gestalten sich die seitens des Beklagten sowie der Beigeladenen vorgebrachten Einwände gegen den Befriedungsantrag des Klägers sämtlich als zu unsubstantiiert und bezeichnen allenfalls abstrakte Gefahren. Eine konkrete Gefahr kann diesen Einwänden hingegen jeweils nicht entnommen werden.

Soweit der Beklagte mit Blick auf § 6a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BJagdG anführt, die Vielzahl der betroffenen Flächen lasse vermuten, dass kein artenreicher Wildbestand mehr sichergestellt sei, da sich u. a. die Schwarzwildpopulation auf den befriedeten Flächen zurückziehen könne und auch die Fuchspopulation nicht mehr kontrolliert werden könne, mangelt es an einem Bezugspunkt zu einer konkret zu befürchtenden Gefahr. Es fehlt einer substantiierten Darlegung, welche der zu befriedenden Grundstücke angesichts ihrer Größe und/oder aneinander angrenzender Flächen, nach ihrem Zuschnitt sowie angesichts ihres Bewuchses und/oder ihrer konkreten Nutzung sowie den sonst insoweit maßgeblichen Gegebenheiten vor Ort überhaupt als Rückzugsraum bspw. für Schwarzwild in Betracht kommt. Das diesbezügliche Vorbringen ist beschränkt geblieben auf eine bloße Behauptung sowie generelle - nicht weiter eingegrenzte oder nachgewiesene - Erfahrungswerte. Hierbei bleibt zudem offen, warum ein Rückzug von Schwarzwild auf gerade diese Flächen erwarten lassen soll, dass dessen Population in nennenswertem Umfang in einer Weise anwächst, die ohne einen solchen Rückzugsraum nicht zu erwarten steht. Ebenso wenig erkennbar ist, welche nachteiligen Folgen eine Schwarzwildpopulation, die sich auf solchen Rückzugsflächen etwa vermehrt, auf die an die Grundflächen des Klägers angrenzenden Grundstücke - auch sofern es sich hierbei um Agrar- und Nutzflächen handelt - haben soll und dass und aus welchen Gründen sich solche Folgen nicht durch adäquate jagdliche Maßnahmen hinreichend begrenzen lassen.

Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2016 - 15 K 5905/15 -, juris, Rn. 63 sowie Urteil vom 10. Mai 2017 - 15 K 5481/15 -, juris, Rn. 48.

Jedenfalls ist auch nicht dargelegt, dass die infolge der verminderten Jagdeffizienz etwaig zu erwartenden Wildschäden übermäßig sein sollten. Übermäßige Wildschäden liegen vor, wenn es sich um eine Situation handelt, in welcher der durch natürliche Futteraufnahme im Rahmen der Sozialpflichtigkeit hinzunehmende Eigentumsverlust, den das Wild durch den Bedarf an einer Futtergrundlage verursacht, überproportional überschritten wird.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 16 A 1834/16 -, juris, Rn. 106.

Eine konkrete Prognose der zu erwartenden Wildschäden ist dem Beklagten auch nicht etwa unzumutbar. Vielmehr steht es ihm offen, die Wildschäden in der Vergangenheit zu ermitteln und auf dieser Grundlage eine Prognose für die sich im Fall einer Befriedung zu erwartende Entwicklung anzustellen.

Vgl. hierzu auch Gies/von Bardeleben, in: Düsing/Martinez (Hrsg.), Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, § 6a BJagdG Rn. 18.

Ebenso verhält es sich mit der - nicht weiter substantiierten - Aussage, eine Befriedung der im Eigentum des Klägers stehenden Flächen würde zu einer unbejagbaren Fläche in der Größenordnung von faktisch 30 Hektar führen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, warum die Lage der Grundstücke in den beiden betroffenen Jagdbezirken jeweils benachbart davon liegende Flächen in der gleichen Größenordnung faktisch gleich mit von der Jagdausübung ausschließen sollte. Es ist vor allem anhand des seitens des Beklagten im Verwaltungsvorgang zur Verfügung gestellten Kartenmaterials nicht erkennbar, dass die Grundstücke eine derart ungünstige Lage aufweisen würden, dass sie etwa einen Ring um innen liegende, sodann nicht mehr bejagbare Flächen bilden oder aber derart ungünstig verstreut liegen würden, dass eine Jagdausübung im restlichen Jagdbezirk nicht mehr durchführbar wäre. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Befriedung auch des Grundstücks Gemarkung N., Flur 19, Flurstück 144, welches zwar aufgrund seiner Lage dazu führt, dass der südlich davon gelegene Bereich des Jagdbezirks der Beigeladenen zu 2, im Süden begrenzt durch die T.-straße L 000, nur noch über einen etwa 80 Meter breiten Korridor zum nördlichen, unbefriedeten weiteren Bereich des Jagdbezirks verfügt. Gleichwohl ist eine faktische Unbejagbarkeit dadurch weder vorgetragen noch ersichtlich, zumal jenes südliche Gebiet des Jagdbezirks über die T.-straße L 000 sowie kleinere ausweislich des Kartenmaterials vorhandene Zuwegungen erreichbar und damit bejagbar bleibt. Es besteht damit allenfalls eine solche Situation, die nach der gesetzgeberischen Wertung als mit jeder Befriedung einhergehenden Beeinträchtigung und zumutbaren Erschwernis mithin hinzunehmen ist.

Vgl. zu diesem Maßstab auch Hamb. OVG, Urteil vom 12. April 2018 - 5 Bf 51/16 -, juris, Rn. 81.

Gleiches gilt für das innerhalb dieses südlichen Bereichs gelegenen Grundstücks Gemarkung N., Flur 19, Flurstück 56. Zwar liegt dieses inselartig innerhalb des südlich verengt verbleibenden Bereichs des Jagdbezirks der Beigeladenen zu 2 und stellt eine Wiesenfläche inmitten von es umgebenden Waldflächen dar. Ausweislich der seitens des Beklagten mitgeteilten Abschusszahlen für jenes Grundstück handelt es sich aber nicht um ein für den Jagderfolg essentielles Grundstück, ohne welches die Wildpopulation im südlichen Bereich des Jagdbezirks nicht adäquat zu kontrollieren wäre - insbesondere im Hinblick auf den befürchteten Anstieg der Schwarzwild- und Fuchspopulation. Mit dieser Einschätzung deckt sich der Vortrag der Beigeladenen zu 1 und 2, wonach vor allem in hellen Mondnächten eine Jagd auf dem Flurstück 56 zwar einfacher als in den umgebenden Waldstücken, jedoch nicht ausnahmslos auf dieses Flurstück beschränkt ist.

Die vom Befriedungsantrag betroffene Fläche ist auch nicht bereits allein aufgrund ihrer Größe geeignet, die benannten Belange bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk konkret zu gefährden. Es handelt sich um im Eigentum des Klägers stehende Flurstücke mit einer von der Befriedung betroffenen Gesamtfläche von 8,4 Hektar verteilt auf zwei Jagdbezirke. Im Verhältnis zur Gesamtgröße der jeweiligen Jagdbezirke ergeben sich prozentuale Anteile von zu befriedenden Flächen von 1,33 % für den Jagdbezirk der Beigeladenen zu 2 und 1,75 % für den von der Beigeladenen zu 4 verwalteten Jagdbezirk und damit verhältnismäßig geringe Anteile an den betroffenen Jagdbezirken. Die Bejagung des verbleibenden Teils des Jagdbezirks ist durch das Ruhen der Jagd auf den in Rede stehenden Grundflächen weder rechtlich noch tatsächlich ausgeschlossen. Es ist weder ersichtlich noch von den Beteiligten vorgetragen, dass die effektive Jagdausübung nicht mehr möglich wäre oder einer etwaigen konkreten Gefahr nicht durch Anordnung einer beschränkten Jagdausübung begegnet werden könnte.

Vgl. auch Hamb. OVG, Urteil vom 12. April 2018 - 5 Bf 51/16 -, juris, Rn. 84, wonach lediglich die Mindestgröße für einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk nicht unterschritten werden darf.

Nichts Anderes gilt im Hinblick auf die seitens des Beklagten geäußerte Besorgnis, die Befriedung schade dem Naturschutz und der Landschaftspflege, da infolge des Borkenkäferbefalls notwendige Renaturierungs- und Waldverjüngungsmaßnahmen wegen nunmehr anwachsender Rehwildpopulation nicht umsetzbar seien. Ähnlich wie bereits zur Erhaltung eines gesunden Wildbestands zu § 6a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BJagdG in Bezug auf die Schwarzwild- und Fuchspopulation ausgeführt, erschließt sich nicht, warum die Befriedung der im Eigentum des Klägers stehenden Flächen eine übermäßige Rehwildpopulation im gesamten Jagdbezirk nach sich sollte, welche nicht durch jagdliche Maßnahmen auf den nicht befriedeten Anteilen des Jagdbezirks zu kontrollieren sein sollte. Selbst wenn jedoch die Grundstücke des Klägers wiederum als Rückzugsraum für das Rehwild dienen sollten, folgt daraus zudem noch nicht die weitere von dem Beklagten gezogene Konsequenz, dass dadurch Waldverjüngungsmaßnahmen im gesamten Jagdbezirk keinen Erfolg mehr versprächen. Es hätte dem Beklagten insoweit zur Substantiierung einer solchen etwaigen konkreten Gefahr zulasten des Naturschutzes offen gestanden, zumindest Anhaltspunkte für ohne die Befriedung bereits vorhandene Verbissschäden beizubringen, zumal § 22 Abs. 5 LJG NRW in regelmäßigem Turnus die Anfertigung entsprechender Gutachten voraussetzt. Ohne Ermittlung bzw. Darlegung des Status Quo an Verbissschäden lässt sich nicht erkennen, wie eine fundierte Prognose der zu erwartenden Entwicklung angestellt worden sein und der Befriedung entgegenstehen soll.

Es liegen ferner keine Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf den klägerischen Grundstücken bezogen auf den jeweils gesamten Jagdbezirk die Belange des Schutzes vor Tierseuchen (vgl. § 6a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BJagdG) gefährdet. Eine konkrete Gefahr für diesen Belang liegt nicht vor, da es nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass die Befriedung der Flächen das Risiko der Entstehung oder Ausbreitung von Tierseuchen, insbesondere der seitens des Beklagten angeführten Räude oder Afrikanischen Schweinepest, wesentlich erhöht. Es fehlt an konkreten Tatsachen, wie beispielsweise zum räumlichen Ausbreitungsgrad einer solchen Tierseuche oder dem prozentualen Anteil der erkrankten Tiere bezogen auf den gesamten Jagdbezirk, die die Annahme eines der Befriedung entgegenstehenden Versagungsgrundes rechtfertigen könnten.

Vgl. ebenso VG München, Urteil vom 13. Dezember 2021 - M 7 K 16.3353 -, juris, Rn. 68.

Schließlich ergibt sich auch kein Anhaltspunkt für eine konkrete sonstige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (§ 6a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BJagdG). Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus der Lage der betroffenen von dem Befriedungsantrag betroffenen Flächen im Hinblick auf deren Belegenheit in der Nähe zu öffentlichen (Fern-)Straßen und einem etwaigen Risiko erhöhter Wildunfälle im Straßenverkehr. Die seitens des Beklagten ausgeführte Unfallstatistik lässt die Annahme nicht zu, dass es sich bei der T.-straße L 000, sei es in unmittelbarer Nähe zum Flurstück 145 in der Gemarkung N., Flur 19, bzw. zu den Flurstücken 221-224 und 565 in der Gemarkung N., Flur 1, oder in ihrem gesamten Streckenverlauf in den Jagdbezirken um einen Schwerpunkt für Wildunfälle handeln könnte. Die seitens des Beklagten aufgelisteten Vorfälle von insgesamt drei Unfällen bezogen auf beide Jagdbezirke für die Jahre 2021 bis 2023 belegen gerade keine solche konkrete Gefahr für den Straßenverkehr, welche durch eine Befriedung und einen dadurch prognostizierten Anstieg von Verkehrsunfällen zu erwarten wäre.

Vgl. auch Hamb. OVG, Urteil vom 12. April 2018 - 5 Bf 51/16 -, juris, Rn. 86 ff.

Zudem wäre ein etwaiges erhöhtes Risiko von Wildunfällen im Wege des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zunächst auch zur durch auszuschöpfende andere Maßnahmen, wie etwa eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder Aufstellung von Wildschutzzäunen rechtserheblich zu mindern.

Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2016 - 15 K 5905/15 -, juris, Rn. 65.

Schließlich begründet auch der Hinweis des Beklagten, die Befriedung werde angesichts der sodann geringen Größe des Jagdbezirks dazu führen, dass dieser für eine Verpachtung nicht mehr interessant sei, keine konkrete Gefahr im Sinne des § 6a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BJagdG. Dass eine erneute Verpachtung - ggf. zu anderen Bedingungen wie einem günstigeren Pachtzins - tatsächlich ausgeschlossen wäre und andere Möglichkeiten der Bejagung - etwa durch Mitglieder der Jagdgenossenschaft selbst oder Berufsjäger - nicht in Betracht kämen, ist weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen.

Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 16 A 1834/16 -, juris, Rn. 122.

Die Grundstücke sind § 6a Abs. 2 Satz 1 BJagdG zum 1. April 2030 zu befrieden, da der jeweils aktuelle Jagdpachtvertrag zwischen den Beigeladenen mit Ablauf des 31. März 2030 endet.

II.

Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf frühzeitige Befriedung gemäß § 6a Abs. 2 Satz 2 BJagdG - vorliegend also bereits zum 1. April 2025 nach Ablauf des laufenden Jagdjahres - kann der Kläger hingegen nicht geltend machen.

Gefährdet eine Befriedung die in § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG genannten Belange nicht, soll sie nach § 6a Abs. 2 Satz 1 BJagdG mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrages erfolgen; sofern dies dem Antragsteller unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen der Jagdgenossenschaft nicht zuzumuten ist, kann die Behörde einen früheren Zeitpunkt, der jedoch nicht vor Ende des Jagdjahres liegt, bestimmen (§ 6a Abs. 2 Satz 1 und 2 BJagdG). Ein Jagdpachtvertrag soll auf die Dauer von mindestens neun Jahren geschlossen werden (vgl. § 11 Abs. 4 Satz 2 BJagdG).

Die Beurteilung, ob eine Unzumutbarkeit i. S. v. § 6a Abs. 2 Satz 2 BJagdG vorliegt, hat sich am Zweck des § 6a Abs. 2 BJagdG zu orientieren, einen Ausgleich zwischen den Interessen des Grundstückseigentümers einerseits und denen der Jagdgenossenschaft andererseits zu schaffen. Daher spricht umso mehr für einen früheren Beginn der Befriedung, je geringer das Gewicht der Interessen der Jagdgenossenschaft ist, etwa weil auf dem Grundstück ohnehin kaum gejagt wird, weil es für die Ausübung einer geordneten Jagd nur wenig relevant oder die Jagdausübung dort aus Sicherheitsgründen kaum möglich ist. Weiter kommt eine Befriedung vor Ende des Jagdpachtvertrags umso eher in Betracht, je gewichtiger das Interesse des Grundstückseigentümers ist, etwa weil seine Ablehnung der Jagd auf einem besonders traumatischen Ereignis beruht oder die Jagdausübung in unmittelbarer Nähe seines Wohnumfeldes stattfindet. Schließlich liegt eine vorzeitige Befriedung auch bei einem missbräuchlichen Verhalten der Jagdgenossenschaft nahe, etwa wenn sie in Kenntnis des Antrags des Grundstückseigentümers oder während eines behördlichen bzw. gerichtlichen Verfahrens vor einer endgültigen Entscheidung einen langfristigen Jagdpachtvertrag abschließt, ohne die eventuelle Befriedung einzelner Grundstücke zu berücksichtigen.

Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 16 A 1834/16 -, juris, Rn. 129; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11. November 2021 - 3 C 16.20 -, juris, Rn. 24 unter Verweis auf Urteil vom 18. Juni 2020 - 3 C 1.19 -‍, juris, Rn. 18.

Hierbei ist das gesetzlich vorgenommene Regel-Ausnahme-Verhältnis hinsichtlich des Befriedungszeitpunkts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2018 - 16 A 2027/16 -, juris, Rn. 28 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Mai 2017 - 15 K 5140/15 -, juris, Rn. 33.

Nach diesen Maßgaben ist dem Kläger das Abwarten des Endes des jeweiligen derzeitigen Jagdpachtvertrags zwischen den Beigeladenen mit Ablauf des 31. März 2030 nicht unzumutbar. Er hat kein besonders gewichtiges Interesse an einer zeitnahen Befriedung geltend gemacht. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unterliegt er lediglich den typischen und damit hinzunehmenden Folgen der nicht zu beanstandenden gesetzgeberischen Entscheidung, den Beginn der Befriedung im Regelfall an das Ende des laufenden Jagdpachtvertrags zu knüpfen. Weder ist ersichtlich, dass das Abwarten der Befriedung auch um insgesamt noch beinah sechs Jahre bis zum 1. April 2030 für ihn eine derartige unzumutbare Härte darstellen würde, hinter welcher die Interessen der Jagdgenossenschaften und Jagdpächter zurückzustehen hätten,

vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2018 - 16 A 2027/16 -, juris, Rn. 72 zu einem zumutbaren weiteren Zuwarten von zwei Jahren bis zum Ende der Pachtzeit, sowie VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Mai 2017 - 15 K 5140/15 -, juris, Rn. 3, 32 zur Zumutbarkeit des Abwartens von sieben Jahren bis zum Ende des Jagdpachtvertrages,

noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass den Beigeladenen vorgeworfen werden könnte, dass sie den aktuellen Jagdpachtvertrag in Kenntnis des Befriedungsantrags und damit in rechtsmissbräuchlicher Weise für mindestens neun Jahre ohne Vorkehrungen für eine eventuelle Befriedung abgeschlossen haben. Der aus März 2021 datierende Befriedungsantrag des Klägers war im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Jagdpachtverträge im Jahr 2020 noch nicht bekannt. Daran, dass die Jagdpachtverträge jeweils im Jahr 2020 geschlossen wurden und bis zum 31. März 2030 laufen, bestehen für das Gericht keine Zweifel. Anhaltspunkte für eine vorzeitige rechtsmissbräuchliche Vertragsverlängerung oder sonstige Ungereimtheiten hinsichtlich der Vertragslaufzeit der Jagdpachtverträge sind auch weder ersichtlich noch vorgetragen. Auch sonst sind keine zu seinen Gunsten für eine vorzeitige Befriedung sprechenden Umstände erkennbar. Der Kläger trug insbesondere kein besonders einschneidendes Ereignis für seine ethische Überzeugung gegenüber der Jagd vor, das eine längere Jagdausübung unzumutbar erscheinen ließe. Zwar liegt sein Wohnort inmitten der zu befriedenden Flächen. Gleichwohl ist der Kläger bereits bei mehr als 20 Jahren im Besitz dieser Flächen und hat insbesondere auch berichtet, dass es eine Konfrontation mit der Jägerschaft oder Jagd, auch in Anbetracht seiner in unmittelbarer Nähe vorhandenen Pferdeweiden, in all dieser Zeit nicht gegeben habe. Eine stetige unmittelbare Konfrontation mit der bis zum Enddatum der aktuellen Jagdpachtverträge andauernden Jagd steht insoweit nicht zu befürchten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 2, § 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO. Hierbei fasst das Gericht den Antrag auf vorzeitige Befriedung nach § 6a Abs. 2 Satz 2 BJagdG als eigenständiges, gesetzlich geregeltes Begehr auf und wertet dieses in Anbetracht der Tatsache, dass sich dieses im Entscheidungszeitpunkt zeitlich noch mit der Hälfte der Zeit des laufenden Jagdpachtvertrages auswirken hätte können, mit 1/4 des Streitgegenstandes. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie sämtlich keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

  1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
  2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
  3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
  4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
  5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

5.000,00 Euro

festgesetzt.

Gründe

Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

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