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23 K 1014/21•Verwaltungsgericht Köln, 2024-03-27, 23 K 1014/21
23 K 1014/21Verwaltungsgericht27.03.2024
Entscheidungsdatum: 2024-03-27
Aktenzeichen: 23 K 1014/21
ECLI: ECLI:DE:VGK:2024:0327.23K1014.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 23. Kammer
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für den Standort A.-straße, G01, Flur 0, Flurstück 0000/0 in X. einen bauordnungsrechtlichen Vorbescheid, beschränkt auf Feststellung, dass das Vorhaben nicht gegen § 10 Abs. 2 Satz 5 BauO NRW verstößt, zu erteilen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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