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13 K 1876/19•Verwaltungsgericht Köln, 2024-03-14, 13 K 1876/19
13 K 1876/19Verwaltungsgericht14.03.2024
Entscheidungsdatum: 2024-03-14
Aktenzeichen: 13 K 1876/19
ECLI: ECLI:DE:VGK:2024:0314.13K1876.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Kammer
Die Beklagte wird unter teilweiser Abänderung des Bescheides der Bundesnetzagentur vom 6. April 2018 sowie Aufhebung von Ziffer 3 des Widerspruchsbescheides der Bundesnetzagentur vom 22. Februar 2019 verpflichtet, der Klägerin Informationszugang und Akteneinsicht in die amtlichen Informationen zur Offshore-Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungsleitung DolWin1 zu gewähren, insbesondere ihr Einsicht in folgende Unterlagen in Bezug auf die verzögerte Herstellung der Offshore-Netzanbindung HGÜ DolWin1 zu gewähren:
das von der Beigeladenen zu 1) vorgelegte Schadensminderungskonzept nebst den jeweiligen aktualisierten Fassungen desselben;
die Dokumentation über die tatsächlich ergriffenen Schadensminderungsmaßnahmen der Beigeladenen zu 1);
die Nachweise der Beigeladenen zu 1) über die Durchführung aller möglichen und zumutbaren Schadensminderungsmaßnahmen zur Erlangung des Belastungsausgleichs nach § 17f Abs. 3 Satz 4 EnWG;
sowie sämtlicher mit der Verzögerung der Herstellung der Offshore-Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungsleitung DolWin1 im Zusammenhang stehenden Dokumente wie Besprechungsprotokolle, interne Notizen und Memoranden der Beklagten, Korrespondenz, Änderungswünsche der Bundesnetzagentur, mögliche Abstimmungsdokumente mit anderen Behörden und Erläuterungsberichte der Beigeladenen zu 1),
wobei personenbezogene Daten und Angaben zu Zahlungen an beauftragte Unternehmen oder Subunternehmen (Preise, Pönale) geschwärzt werden können.
Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin je zur Hälfte. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
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