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15 K 1542/21•Verwaltungsgericht Köln, 2024-01-12, 15 K 1542/21
15 K 1542/21Verwaltungsgericht12.01.2024
Entscheidungsdatum: 2024-01-12
Aktenzeichen: 15 K 1542/21
ECLI: ECLI:DE:VGK:2024:0112.15K1542.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Kammer
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 0. September 0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 10. Februar 2021 verpflichtet, im Rahmen der ersten Stufenfestsetzung nach § 27 Abs. 2 BBesG die Beschäftigungszeiten der Klägerin als O. bei der G. in der Zeit vom 00. August 0000 bis zum 00. August 0000 als Erfahrungszeiten im Sinne von § 28 Abs. 1 BBesG anzuerkennen.
Ferner wird die Beklagte verurteilt, die aufgrund der erforderlichen Neufestsetzung der Erfahrungszeiten nachzuzahlenden Besoldungsbezüge mit 5 Prozent über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
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