Verwaltungsgericht Köln, 2023-11-21, 15 K 3733/23

15 K 3733/23Verwaltungsgericht21.11.2023

Regest

Bei faktisch beschäftigungslosen Beamten ist ihr bürgerlicher Wohnsitz für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts nach § 52 Nr. 4 VwGO maßgeblich.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 15 K 3733/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-11-21

Aktenzeichen: 15 K 3733/23

ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:1121.15K3733.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO; § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG

Leitsätze

Bei faktisch beschäftigungslosen Beamten ist ihr bürgerlicher Wohnsitz für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts nach § 52 Nr. 4 VwGO maßgeblich.

Tenor

Das Verwaltungsgericht Köln erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Braunschweig.

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