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15 K 3733/23•Verwaltungsgericht Köln, 2023-11-21, 15 K 3733/23
15 K 3733/23Verwaltungsgericht21.11.2023
Bei faktisch beschäftigungslosen Beamten ist ihr bürgerlicher Wohnsitz für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts nach § 52 Nr. 4 VwGO maßgeblich.
Entscheidungsdatum: 2023-11-21
Aktenzeichen: 15 K 3733/23
ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:1121.15K3733.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO; § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG
Bei faktisch beschäftigungslosen Beamten ist ihr bürgerlicher Wohnsitz für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts nach § 52 Nr. 4 VwGO maßgeblich.
Das Verwaltungsgericht Köln erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Braunschweig.
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