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1 K 3664/21•Verwaltungsgericht Köln, 2023-11-17, 1 K 3664/21
1 K 3664/21Verwaltungsgericht17.11.2023
1. Die Bundesnetzagentur darf keine Pressemitteilung veröffentlichen, in der sie unter namentlicher Nennung des betroffenen Unternehmens über den Erlass eines Bußgeldbescheides unterrichtet. 2. Eine entsprechende Anwendung von § 53 Abs. 5 GWB kommt nicht in Betracht.
Entscheidungsdatum: 2023-11-17
Aktenzeichen: 1 K 3664/21
ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:1117.1K3664.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: § 45n Abs. 8 Satz 1 TKG 2004 (entspricht § 52 Abs. 7 TKG 2021); § 67 Abs. 1 TKG 2004 (entspricht § 123 Abs. 1 TKG 2021); § 53 Abs. 5 GWB
Der Beklagten wird untersagt, eine Pressemitteilung wie in Anlage K 1 zur Klageschrift vom 10. Juli 2021 zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/oder zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
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