Verwaltungsgericht Köln, 2023-11-16, 8 K 6737/19

8 K 6737/19Verwaltungsgericht16.11.2023

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 8 K 6737/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-11-16

Aktenzeichen: 8 K 6737/19

ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:1116.8K6737.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 15. Oktober 2019 verpflichtet, die Grundstücke Gemarkung E.-S., Flur 0, Flurstücke 0000, 000/000, 000/000, 000/000, 000/000, 000/000, 0000, 0000 und

Gemarkung A.-U., Flur 00, Flurstücke 000/000, 000/000 und 000/000 sowie

Flur 0, Flurstücke 00, 000/00, 000/00, 000/00, 0000/0, 0000, 0000, 0000, 0000, 0000, 0000, 0000, 0000, 0000, 0000, 0000, 0000 und 0000

mit Wirkung vom 1. April 2025 zu befriedeten Bezirken zu erklären.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 4/5 und der Kläger zu 1/5. Die außergerichtlichen Kosten sämtlicher Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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