Verwaltungsgericht Köln, 2023-11-15, 21 K 2831/18

21 K 2831/18Verwaltungsgericht15.11.2023

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 21 K 2831/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-11-15

Aktenzeichen: 21 K 2831/18

ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:1115.21K2831.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Kammer

Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 7. März 2018 verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 17. Februar 2016 bezüglich der Ziffern 2, 5, 6, 7, 11, 12, 14, 15, 16, 19 und 20 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 6/17 und die Beklagte zu 11/17.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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