Verwaltungsgericht Köln, 2023-11-03, 1 K 8637/18.A

1 K 8637/18.AVerwaltungsgericht03.11.2023

Regest

Der Umstand, dass der Kläger davon ausgeht nach Abschluss des Asylverfahrens eine Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 AufenthG zu erhalten, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung. Die Abschiebungsandrohung steht auch bei in Aussicht stehender Erteilung einer Ausbildungsduldung nach Ablehnung des Asylverfahrens nicht in Widerspruch zu Art. 6 Abs. 4 RL 2008/115/EG. Die Ausbildungsduldung lässt sich unter keinen der in Art. 5 RL 2008/115/EG genannten Aspekte subsumieren.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 1 K 8637/18.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-11-03

Aktenzeichen: 1 K 8637/18.A

ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:1103.1K8637.18A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: § 34 AsylG, § 59 AufenthG; § 60c AufenthG, Art. 5 RL 2008/115/EG; Art. 6 RL 2008/115/EG

Leitsätze

Der Umstand, dass der Kläger davon ausgeht nach Abschluss des Asylverfahrens eine Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 AufenthG zu erhalten, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung.

Die Abschiebungsandrohung steht auch bei in Aussicht stehender Erteilung einer Ausbildungsduldung nach Ablehnung des Asylverfahrens nicht in Widerspruch zu Art. 6 Abs. 4 RL 2008/115/EG.

Die Ausbildungsduldung lässt sich unter keinen der in Art. 5 RL 2008/115/EG genannten Aspekte subsumieren.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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