Verwaltungsgericht Köln, 2023-10-27, 1 L 1303/23

1 L 1303/23Verwaltungsgericht27.10.2023

Regest

1. Es ist unklar und unionsrechtlich bislang nicht geklärt, wie die Begriffe des „Haltens“ und der „Kontrolle“ in Art. 2 Abs. 1 VO (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, auszulegen sind. 2. Über einen Eilantrag gegen die Sicherstellung von Geschäftskonten einer Tochtergesellschaft, die selber nicht in Anlage I der VO (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 gelistet ist, aber im Alleineigentum ihrer dort gelisteten Muttergesellschaft steht, ist daher aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei überwiegt hier das öffentliche Vollziehungsinteresse das gegenläufige Aussetzungsinteresse der Tochtergesellschaft. Die massive Beschränkung ihrer Geschäftstätigkeit ist angesichts der mit der Listung der Muttergesellschaft verfolgten, überragend wichtigen Ziele gerechtfertigt.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 1 L 1303/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-10-27

Aktenzeichen: 1 L 1303/23

ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:1027.1L1303.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: § 3 Abs. 1 SanktDG, Art. 2 Abs. 1 VO (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

Leitsätze

    1. Es ist unklar und unionsrechtlich bislang nicht geklärt, wie die Begriffe des „Haltens“ und der „Kontrolle“ in Art. 2 Abs. 1 VO (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, auszulegen sind.
    1. Über einen Eilantrag gegen die Sicherstellung von Geschäftskonten einer Tochtergesellschaft, die selber nicht in Anlage I der VO (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 gelistet ist, aber im Alleineigentum ihrer dort gelisteten Muttergesellschaft steht, ist daher aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei überwiegt hier das öffentliche Vollziehungsinteresse das gegenläufige Aussetzungsinteresse der Tochtergesellschaft. Die massive Beschränkung ihrer Geschäftstätigkeit ist angesichts der mit der Listung der Muttergesellschaft verfolgten, überragend wichtigen Ziele gerechtfertigt.

Tenor

  1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  1. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 0,- Euro festgesetzt.

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