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21 K 3887/20•Verwaltungsgericht Köln, 2023-10-25, 21 K 3887/20
21 K 3887/20Verwaltungsgericht25.10.2023
Entscheidungsdatum: 2023-10-25
Aktenzeichen: 21 K 3887/20
ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:1025.21K3887.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Kammer
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Der Beschluss der Bundesnetzagentur der Beklagten vom 22. Juni 2020 (Az.: BK00-00/000) wird im Verhältnis zwischen den Beteiligten aufgehoben, soweit in Ziffer 1 folgende Entgelte genehmigt werden und sich die Ziffern 2 bis 6 hierauf beziehen:
Jährliche Überlassung des Anschluss 2M bis 150M (upgradefähig), je Anschluss:
Cluster I bis V
Jährliche Überlassung einer Verbindung, je CFV Ethernet 2.0:
Verbindungstyp 60M kernnetzverbleibend
Verbindungstyp 100M kernnetzverbleibend
Verbindungstyp 100M kernnetzübergreifend
Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin jeweils zu 10%. Die Klägerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen zu 80%. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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