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16 K 5360/22•Verwaltungsgericht Köln, 2023-10-20, 16 K 5360/22
16 K 5360/22Verwaltungsgericht20.10.2023
1. Bestimmt ein Zuwendungsbescheid eine Zweckbindungsfrist nebst Verpflichtung des Zuwendungsempfängers zur zweckentsprechenden Unterhaltung der geförderten Gegenstände, handelt es sich hierbei um einen Teil des Primärzwecks. 2. Überlässt der Zuwendungsempfänger die geförderten Gegenstände während der laufenden Zweckbindungsfrist einem Dritten, liegt darin eine Zweckverfehlung im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 Variante 3 VwVfG NRW. 3. Nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen für zusätzliche Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 3. August 2017 können Zweckbindungsfristen sowohl gegenüber Trägern von Kindertageseinrichtungen als auch gegenüber Trägern von Kindertagespflegestellen gesetzt werden. 4. Wer an selbstständige Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten zum Zwecke des Betriebs einer Kindertagespflegestelle vermietet, ist nicht Träger der Kindertagespflegestelle. 5. Die ordentliche Kündigung eines Kooperationsvertrages gemäß § 22 Abs. 6 Satz 4 KiBiz setzt mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung keinen Kündigungsgrund voraus.
Entscheidungsdatum: 2023-10-20
Aktenzeichen: 16 K 5360/22
ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:1020.16K5360.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: VwVfG NRW § 49 Abs. 3; KiBiz § 22 Abs. 6
Bestimmt ein Zuwendungsbescheid eine Zweckbindungsfrist nebst Verpflichtung des Zuwendungsempfängers zur zweckentsprechenden Unterhaltung der geförderten Gegenstände, handelt es sich hierbei um einen Teil des Primärzwecks.
Überlässt der Zuwendungsempfänger die geförderten Gegenstände während der laufenden Zweckbindungsfrist einem Dritten, liegt darin eine Zweckverfehlung im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 Variante 3 VwVfG NRW.
Nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen für zusätzliche Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 3. August 2017 können Zweckbindungsfristen sowohl gegenüber Trägern von Kindertageseinrichtungen als auch gegenüber Trägern von Kindertagespflegestellen gesetzt werden.
Wer an selbstständige Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten zum Zwecke des Betriebs einer Kindertagespflegestelle vermietet, ist nicht Träger der Kindertagespflegestelle.
Die ordentliche Kündigung eines Kooperationsvertrages gemäß § 22 Abs. 6 Satz 4 KiBiz setzt mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung keinen Kündigungsgrund voraus.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Voll-streckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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