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22 M 4/23•Verwaltungsgericht Köln, 2023-10-16, 22 M 4/23
22 M 4/23Verwaltungsgericht16.10.2023
Entscheidungsdatum: 2023-10-16
Aktenzeichen: 22 M 4/23
ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:1016.22M4.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 22. Kammer
Nach dem vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. November 2022 kann der Vollstreckungsgläubiger von dem Vollstreckungsschuldner insgesamt beanspruchen:
122,01 Euro (in Worten: einhundert und zweiundzwanzig Euro und ein Cent).
Diese Gesamtforderung setzt sich zusammen aus der Hauptforderung in Höhe von
20,00 Euro (in Worten: zwanzig Euro)
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 9. November 2022 (Eingang des Festsetzungsantrags)
sowie Vollstreckungskosten für die bisherigen (erfolglos gebliebenen) Vollstreckungsmaßnahmen in Höhe von
92,01 Euro (in Worten: zweiundneunzig Euro und ein Cent)
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