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1 L 1405/22•Verwaltungsgericht Köln, 2023-10-12, 1 L 1405/22
1 L 1405/22Verwaltungsgericht12.10.2023
1. Frequenznutzungsrechte sind von vornherein mit einer Nutzungspflicht belastet. Dabei gilt vereinfacht ausgedrückt „jede legale Nutzung ist besser als keine“. 2. In einem Rechtsstreit um Frequenzzuteilungen lässt sich die Bedeutung der Sache für den Kläger mit 2,5 % der sich nach der BNetzA BGebV-FreqZut ergebenden Gebühr bestimmen.
Entscheidungsdatum: 2023-10-12
Aktenzeichen: 1 L 1405/22
ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:1012.1L1405.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: § 102 TKG, § 52 Abs. 1 GKG
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