Verwaltungsgericht Köln, 2023-10-12, 1 L 1405/22

1 L 1405/22Verwaltungsgericht12.10.2023

Regest

1. Frequenznutzungsrechte sind von vornherein mit einer Nutzungspflicht belastet. Dabei gilt vereinfacht ausgedrückt „jede legale Nutzung ist besser als keine“. 2. In einem Rechtsstreit um Frequenzzuteilungen lässt sich die Bedeutung der Sache für den Kläger mit 2,5 % der sich nach der BNetzA BGebV-FreqZut ergebenden Gebühr bestimmen.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 1 L 1405/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-10-12

Aktenzeichen: 1 L 1405/22

ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:1012.1L1405.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: § 102 TKG, § 52 Abs. 1 GKG

Leitsätze

    1. Frequenznutzungsrechte sind von vornherein mit einer Nutzungspflicht belastet. Dabei gilt vereinfacht ausgedrückt „jede legale Nutzung ist besser als keine“.
    1. In einem Rechtsstreit um Frequenzzuteilungen lässt sich die Bedeutung der Sache für den Kläger mit 2,5 % der sich nach der BNetzA BGebV-FreqZut ergebenden Gebühr bestimmen.

Tenor

    1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
    1. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 0.000.000,00 Euro festgesetzt.

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