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1 L 1798/23•Verwaltungsgericht Köln, 2023-09-22, 1 L 1798/23
1 L 1798/23Verwaltungsgericht22.09.2023
Rechtstreitigkeiten aus der Führung des Unternehmensregisters sind öffentlich-rechtlicher Natur. Jedenfalls seit der Neuregelung des Unternehmensregisters durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 5. Juli 2021 - BGBl I, 3338 - wird die Bundesanzeiger Verlag GmbH in jeder Angelegenheit des Unternehmensregisters als Beliehene tätig und nicht als Privatrechtssubjekt. Nach § 3 Abs. 3 URV in der Fassung durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungs-richtlinie ist erstmals eine Identifikation der die Datenübertragung tatsächlich vornehmenden Person erforderlich. Eine Fortgeltung von Registrierungen nach altem Recht sieht die Übergangsvorschrift in § 18 URV nicht vor. Es besteht kein Anspruch auf die Einführung weiterer Identifizierungsmethoden i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 URV. VG Köln, Beschluss vom 22. September 2023, - 1 L 1798/23 - ; I. Instanz:
Entscheidungsdatum: 2023-09-22
Aktenzeichen: 1 L 1798/23
ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:0922.1L1798.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: § 3 URV, § 11 URV, § 18 URV, § 8b HGB
Rechtstreitigkeiten aus der Führung des Unternehmensregisters sind öffentlich-rechtlicher Natur. Jedenfalls seit der Neuregelung des Unternehmensregisters durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 5. Juli 2021 - BGBl I, 3338 - wird die Bundesanzeiger Verlag GmbH in jeder Angelegenheit des Unternehmensregisters als Beliehene tätig und nicht als Privatrechtssubjekt.
Nach § 3 Abs. 3 URV in der Fassung durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungs-richtlinie ist erstmals eine Identifikation der die Datenübertragung tatsächlich vornehmenden Person erforderlich. Eine Fortgeltung von Registrierungen nach altem Recht sieht die Übergangsvorschrift in § 18 URV nicht vor.
Es besteht kein Anspruch auf die Einführung weiterer Identifizierungsmethoden i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 URV.
VG Köln, Beschluss vom 22. September 2023, - 1 L 1798/23 - ;
I. Instanz:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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