Verwaltungsgericht Köln, 2023-09-22, 1 L 1798/23

1 L 1798/23Verwaltungsgericht22.09.2023

Regest

Rechtstreitigkeiten aus der Führung des Unternehmensregisters sind öffentlich-rechtlicher Natur. Jedenfalls seit der Neuregelung des Unternehmensregisters durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 5. Juli 2021 - BGBl I, 3338 - wird die Bundesanzeiger Verlag GmbH in jeder Angelegenheit des Unternehmensregisters als Beliehene tätig und nicht als Privatrechtssubjekt. Nach § 3 Abs. 3 URV in der Fassung durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungs-richtlinie ist erstmals eine Identifikation der die Datenübertragung tatsächlich vornehmenden Person erforderlich. Eine Fortgeltung von Registrierungen nach altem Recht sieht die Übergangsvorschrift in § 18 URV nicht vor. Es besteht kein Anspruch auf die Einführung weiterer Identifizierungsmethoden i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 URV. VG Köln, Beschluss vom 22. September 2023, - 1 L 1798/23 - ; I. Instanz:

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 1 L 1798/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-09-22

Aktenzeichen: 1 L 1798/23

ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:0922.1L1798.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: § 3 URV, § 11 URV, § 18 URV, § 8b HGB

Leitsätze

Rechtstreitigkeiten aus der Führung des Unternehmensregisters sind öffentlich-rechtlicher Natur. Jedenfalls seit der Neuregelung des Unternehmensregisters durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 5. Juli 2021 - BGBl I, 3338 - wird die Bundesanzeiger Verlag GmbH in jeder Angelegenheit des Unternehmensregisters als Beliehene tätig und nicht als Privatrechtssubjekt.

Nach § 3 Abs. 3 URV in der Fassung durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungs-richtlinie ist erstmals eine Identifikation der die Datenübertragung tatsächlich vornehmenden Person erforderlich. Eine Fortgeltung von Registrierungen nach altem Recht sieht die Übergangsvorschrift in § 18 URV nicht vor.

Es besteht kein Anspruch auf die Einführung weiterer Identifizierungsmethoden i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 URV.

VG Köln, Beschluss vom 22. September 2023, - 1 L 1798/23 - ;

I. Instanz:

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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