Verwaltungsgericht Köln, 2023-09-21, 12 K 1276/22

12 K 1276/22Verwaltungsgericht21.09.2023

Regest

Finanzielle Aufwendungen zur Passbeschaffung einschließlich solcher für erforderliche Auslandsreisen sind dem Ausländer grundsätzlich zumutbar i.S.v. § 5 AufenthV. Dies gilt auch für Personen im Leistungsbezug. Darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen einer Ausnahme von dem Grundsatz ist der betroffene Ausländer.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 12 K 1276/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-09-21

Aktenzeichen: 12 K 1276/22

ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:0921.12K1276.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: AufenthV § 5

Leitsätze

Finanzielle Aufwendungen zur Passbeschaffung einschließlich solcher für erforderliche Auslandsreisen sind dem Ausländer grundsätzlich zumutbar i.S.v. § 5 AufenthV. Dies gilt auch für Personen im Leistungsbezug. Darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen einer Ausnahme von dem Grundsatz ist der betroffene Ausländer.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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