Verwaltungsgericht Köln, 2023-09-13, 14 L 971/23

14 L 971/23Verwaltungsgericht13.09.2023

Regest

Als Ermächtigungsgrundlage für die Beseitigungsanordnung einer Aufschüttung in einem Natur- bzw. Landschaftsschutzgebiet kommen § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG oder die Generalklauseln des § 3 Abs. 2 BNatSchG bzw. § 2 Abs. 1 Satz 3 LNatSchG NRW in Betracht. Die Errichtung einer Aufschüttung zum Zwecke der Anlegung eines Weges stellt keine land- oder forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 14 Abs. 2 BNatSchG dar. Die Beseitigung einer Aufschüttung kann im Interesse der Vermeidung irreversibler Schäden sofort vollziehbar angeordnet werden.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 14 L 971/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-09-13

Aktenzeichen: 14 L 971/23

ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:0913.14L971.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Kammer

Leitsätze

Als Ermächtigungsgrundlage für die Beseitigungsanordnung einer Aufschüttung in einem Natur- bzw. Landschaftsschutzgebiet kommen § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG oder die Generalklauseln des § 3 Abs. 2 BNatSchG bzw. § 2 Abs. 1 Satz 3 LNatSchG NRW in Betracht.

Die Errichtung einer Aufschüttung zum Zwecke der Anlegung eines Weges stellt keine land- oder forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 14 Abs. 2 BNatSchG dar.

Die Beseitigung einer Aufschüttung kann im Interesse der Vermeidung irreversibler Schäden sofort vollziehbar angeordnet werden.

Tenor

  1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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