Verwaltungsgericht Köln, 2023-08-17, 12 L 2059/22

12 L 2059/22Verwaltungsgericht17.08.2023

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 12 L 2059/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-08-17

Aktenzeichen: 12 L 2059/22

ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:0817.12L2059.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Kammer

Tenor

    1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil der Antragsteller keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat, § 166 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 ZPO.
    1. Es wird festgestellt, dass die Klage 12 K 6997/22 gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22.11.2022 aufschiebende Wirkung hat. Die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 6997/22 gegen Ziffer 2 und 3 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22.11.2022 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4 und der Antragsteller zu 1/4.
    1. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

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