Verwaltungsgericht Köln, 2023-06-28, 1 L 1095/23

1 L 1095/23Verwaltungsgericht28.06.2023

Regest

Die Praxis der Bundesnetzagentur, in laufenden Verfahren der Beschlusskammern die verfahrenseinleitende Antragsschrift auf ihrer Internetseite einzustellen, entbehrt einer Rechtsgrundlage. Die Bundesnetzagentur ist daher nicht zur Veröffentlichung der Antragsschrift befugt, sofern ihr ein Hauptbeteiligter widerspricht. Ob die Bundesnetzagentur im Rahmen eines Beschlusskammerverfahrens Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eines Hauptbeteiligten gegenüber anderen Verfahrensbeteiligten i.S.d. § 213 Abs. 2 TKG offenbaren darf, ist im Wege einer Güterabwägung der kollidierenden Rechtsgüter zu beurteilen (hier bejaht).

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 1 L 1095/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-06-28

Aktenzeichen: 1 L 1095/23

ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:0628.1L1095.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: § 212 TKG, § 213 Abs. 2 TKG; § 44a VwGO, § 2 Nr. 1 GeschGehG

Leitsätze

Die Praxis der Bundesnetzagentur, in laufenden Verfahren der Beschlusskammern die verfahrenseinleitende Antragsschrift auf ihrer Internetseite einzustellen, entbehrt einer Rechtsgrundlage. Die Bundesnetzagentur ist daher nicht zur Veröffentlichung der Antragsschrift befugt, sofern ihr ein Hauptbeteiligter widerspricht.

Ob die Bundesnetzagentur im Rahmen eines Beschlusskammerverfahrens Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eines Hauptbeteiligten gegenüber anderen Verfahrensbeteiligten i.S.d. § 213 Abs. 2 TKG offenbaren darf, ist im Wege einer Güterabwägung der kollidierenden Rechtsgüter zu beurteilen (hier bejaht).

Tenor

  1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die der hiesigen Antragsschrift der Antragstellerin als Anlage 1 anliegende Fassung der Antragsschrift der G. GmbH vom 00.00. 2023 ganz oder teilweise auf ihrer Internetseite „Laufende Verfahren der Beschlusskammer 2: BK2-00-000“(Internet-Adresse wurde entfernt)oder in sonstiger Weise für die Allgemeinheit frei zugänglich zu veröffentlichen, soweit diese Fassung weniger Schwärzungen enthält, als die in Anlage 6b zur Antragsschrift im hiesigen Verfahren übersandte Fassung Schwärzungen oder Rötungen enthält. Die in Anlage 6b enthaltenen Rötungen sind vor der Veröffentlichung zu schwärzen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu ¾ und die Antragsgegnerin zu ¼.

  1. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

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