Verwaltungsgericht Köln, 2023-06-16, 1 L 1075/23

1 L 1075/23Verwaltungsgericht16.06.2023

Regest

Die Freigabe von Zahlungen von gemäß § 3 Abs. 2 SanktDG vorläufig sichergestellten Geschäftskonten eines Unternehmens richtet sich nach einer analogen Anwendung der Artt. 4 ff. VO (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Zahlungen für Miete, Büroreinigung und Abfallentsorgung dienen der Befriedigung von Grundbedürfnissen eines Unternehmens. Dasselbe gilt für gesetzliche Abgaben.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 1 L 1075/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-06-16

Aktenzeichen: 1 L 1075/23

ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:0616.1L1075.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: § 3 Abs. 2 SanktDG, Artt. 4 ff. VO (EU) Nr. 269/2014

Leitsätze

Die Freigabe von Zahlungen von gemäß § 3 Abs. 2 SanktDG vorläufig sichergestellten Geschäftskonten eines Unternehmens richtet sich nach einer analogen Anwendung der Artt. 4 ff. VO (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

Zahlungen für Miete, Büroreinigung und Abfallentsorgung dienen der Befriedigung von Grundbedürfnissen eines Unternehmens. Dasselbe gilt für gesetzliche Abgaben.

Tenor

  1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, bis Dienstag, dem 20. Juni 2023, 12:00 Uhr, die im Antragsschriftsatz vom 4. Juni 2023 unter Buchst. a, b ii)-iv), c i)-ii), d, e, f, g iii)-vii), h und i näher bezeichneten Zahlungen gegenüber der Volksbank Q. eG zu genehmigen.

Im Übrigen – hinsichtlich der Buchst. b i), c iii)-iv), g i)-ii) und j – wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 16 % und die Antragsgegnerin zu 84 %.

  1. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 167.998,- Euro festgesetzt.

  2. Der Tenor des Beschlusses wird den Beteiligten vorab telefonisch bekannt gegeben.

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