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14 K 5315/22.A•Verwaltungsgericht Köln, 2023-05-09, 14 K 5315/22.A
14 K 5315/22.AVerwaltungsgericht09.05.2023
Entscheidungsdatum: 2023-05-09
Aktenzeichen: 14 K 5315/22.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:0509.14K5315.22A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Kammer
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 22.8.2022 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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