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15 K 3657/21•Verwaltungsgericht Köln, 2023-05-03, 15 K 3657/21
15 K 3657/21Verwaltungsgericht03.05.2023
Eine Infektionskrankheit (hier: COVID-19) stellt in aller Regel keinen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG dar, weil es regelmäßig nicht möglich sein wird, nachzuweisen, an welchem Ort und zu welchem genauen Zeitpunkt innerhalb des jeweiligen Inkubationszeitraums eine Infektion stattgefunden hat.
Entscheidungsdatum: 2023-05-03
Aktenzeichen: 15 K 3657/21
ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:0503.15K3657.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG; § 31 Abs. 3 BeamtVG
Eine Infektionskrankheit (hier: COVID-19) stellt in aller Regel keinen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG dar, weil es regelmäßig nicht möglich sein wird, nachzuweisen, an welchem Ort und zu welchem genauen Zeitpunkt innerhalb des jeweiligen Inkubationszeitraums eine Infektion stattgefunden hat.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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