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19 L 266/23•Verwaltungsgericht Köln, 2023-04-20, 19 L 266/23
19 L 266/23Verwaltungsgericht20.04.2023
Entscheidungsdatum: 2023-04-20
Aktenzeichen: 19 L 266/23
ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:0420.19L266.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Kammer
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab sofort und vorläufig einen Betreuungsplatz in einer zumutbaren, wohnortnahen Tageseinrichtung in Form der Ganztagsbetreuung zur Verfügung zu stellen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens je zur Hälfte.
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