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15 L 577/23•Verwaltungsgericht Köln, 2023-04-19, 15 L 577/23
15 L 577/23Verwaltungsgericht19.04.2023
Die Mitteilung über den Abbruch eines Auswahlverfahrens ist "rechtzeitig", wenn die an dem Verfahren beteiligten Personen die Möglichkeit haben, ihren Bewerbungsverfahrensanspruch effektiv gerichtlich zu verteidigen. Eine Abbruchmitteilung wäre daher nicht mehr "rechtzeitig", wenn sie diese Personen erst nach einer Entscheidung in einem sich anschließenden neuen Auswahlverfahren erreichen würde.
Entscheidungsdatum: 2023-04-19
Aktenzeichen: 15 L 577/23
ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:0419.15L577.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: Art. 33 Abs. 2 GG
Die Mitteilung über den Abbruch eines Auswahlverfahrens ist "rechtzeitig", wenn die an dem Verfahren beteiligten Personen die Möglichkeit haben, ihren Bewerbungsverfahrensanspruch effektiv gerichtlich zu verteidigen. Eine Abbruchmitteilung wäre daher nicht mehr "rechtzeitig", wenn sie diese Personen erst nach einer Entscheidung in einem sich anschließenden neuen Auswahlverfahren erreichen würde.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
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