Verwaltungsgericht Köln, 2023-04-19, 15 L 577/23

15 L 577/23Verwaltungsgericht19.04.2023

Regest

Die Mitteilung über den Abbruch eines Auswahlverfahrens ist "rechtzeitig", wenn die an dem Verfahren beteiligten Personen die Möglichkeit haben, ihren Bewerbungsverfahrensanspruch effektiv gerichtlich zu verteidigen. Eine Abbruchmitteilung wäre daher nicht mehr "rechtzeitig", wenn sie diese Personen erst nach einer Entscheidung in einem sich anschließenden neuen Auswahlverfahren erreichen würde.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 15 L 577/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-04-19

Aktenzeichen: 15 L 577/23

ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:0419.15L577.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: Art. 33 Abs. 2 GG

Leitsätze

Die Mitteilung über den Abbruch eines Auswahlverfahrens ist "rechtzeitig", wenn die an dem Verfahren beteiligten Personen die Möglichkeit haben, ihren Bewerbungsverfahrensanspruch effektiv gerichtlich zu verteidigen. Eine Abbruchmitteilung wäre daher nicht mehr "rechtzeitig", wenn sie diese Personen erst nach einer Entscheidung in einem sich anschließenden neuen Auswahlverfahren erreichen würde.

Tenor

  1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  1. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt.

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