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16 K 4925/20.A und 16 K 5053/20.A•Verwaltungsgericht Köln, 2023-04-03, 16 K 4925/20.A und 16 K 5053/20.A
16 K 4925/20.A und 16 K 5053/20.AVerwaltungsgericht03.04.2023
Entscheidungsdatum: 2023-04-03
Aktenzeichen: 16 K 4925/20.A und 16 K 5053/20.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:0403.16K4925.20A.UND16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Kammer
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 02.09.2020 und vom 24.08.2020 verpflichtet, den Klägern den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten
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