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8 K 11529/16.A•Verwaltungsgericht Köln, 2023-03-17, 8 K 11529/16.A
8 K 11529/16.AVerwaltungsgericht17.03.2023
Entscheidungsdatum: 2023-03-17
Aktenzeichen: 8 K 11529/16.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:0317.8K11529.16A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Dezember 2016 hinsichtlich der Ziffern 4. bis 6. verpflichtet, festzustellen, dass in Bezug auf den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Äthiopien vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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