Verwaltungsgericht Köln, 2023-03-14, 1 L 58/23

1 L 58/23Verwaltungsgericht14.03.2023

Regest

1. Der Anspruch auf offenen Netzzugang gemäß § 155 Abs. 1 TKG betrifft ausschließlich öffentlich geförderte Telekommunikationsnetze. Unter einem öffentlich geförderten Telekommunikationsnetz ist der Bau bzw. Ausbau eines Telekommunikationsnetzes unter Inanspruchnahme von öffentlichen Fördermitteln zu verstehen. Davon umfasst sind auch Telekommunikations-netze, die nur anteilig durch öffentliche Fördermittel finanziert wurden. 2. Dem Grunde nach bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beschlusses BK 11-22/007 der Bundesnetzagentur vom 12. Dezember 2022 hinsichtlich der Verpflichtung der Beigeladenen, der Antragstellerin Zugang zu unbeschalteter Glasfaserkabel zu gewähren und sie zur Vorlage eines entsprechenden Angebots zu verpflichten. Das gilt auch hinsichtlich des Zugangs zum sog. Backbone-Netz. 3. Es spricht überwiegendes dafür, dass der aus § 155 Abs. 1 TKG Verpflichtete eine sehr weitreichende Produktpalette anzubieten hat und dem Berechtigten ein Bestimmungsrecht hinsichtlich des Zugangsprodukts zusteht. 4. Der Netzzugang muss nicht schon vor Abschluss der vertraglichen Zugangsvereinbarung gewährt werden. Das Gesetz sieht in den § 155 Abs. 1, § 149 Abs. 4 TKG eine Gegenleistung für den Netzzugang vor. Andernfalls würde das Insolvenzrisiko auf den Verpflichteten verschoben. VG Köln, Beschluss vom 14. März 2023, - 1 L 58/23 – rechtskräftig, vgl. auch Parallelverfahren 1 L 38/23, 1 L 2030/22 und 1 L 2034/22.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 1 L 58/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-03-14

Aktenzeichen: 1 L 58/23

ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:0314.1L58.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: § 155, § 149 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 TKG 2021

Leitsätze

  1. Der Anspruch auf offenen Netzzugang gemäß § 155 Abs. 1 TKG betrifft ausschließlich öffentlich geförderte Telekommunikationsnetze. Unter einem öffentlich geförderten Telekommunikationsnetz ist der Bau bzw. Ausbau eines Telekommunikationsnetzes unter Inanspruchnahme von öffentlichen Fördermitteln zu verstehen. Davon umfasst sind auch Telekommunikations-netze, die nur anteilig durch öffentliche Fördermittel finanziert wurden.

  2. Dem Grunde nach bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beschlusses BK 11-22/007 der Bundesnetzagentur vom 12. Dezember 2022 hinsichtlich der Verpflichtung der Beigeladenen, der Antragstellerin Zugang zu unbeschalteter Glasfaserkabel zu gewähren und sie zur Vorlage eines entsprechenden Angebots zu verpflichten. Das gilt auch hinsichtlich des Zugangs zum sog. Backbone-Netz.

  3. Es spricht überwiegendes dafür, dass der aus § 155 Abs. 1 TKG Verpflichtete eine sehr weitreichende Produktpalette anzubieten hat und dem Berechtigten ein Bestimmungsrecht hinsichtlich des Zugangsprodukts zusteht.

  4. Der Netzzugang muss nicht schon vor Abschluss der vertraglichen Zugangsvereinbarung gewährt werden. Das Gesetz sieht in den § 155 Abs. 1, § 149 Abs. 4 TKG eine Gegenleistung für den Netzzugang vor. Andernfalls würde das Insolvenzrisiko auf den Verpflichteten verschoben.

VG Köln, Beschluss vom 14. März 2023, - 1 L 58/23 – rechtskräftig,

vgl. auch Parallelverfahren 1 L 38/23, 1 L 2030/22 und 1 L 2034/22.

Tenor

  1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 6860/22 gegen Ziffer 1 und Ziffer 3 des Beschlusses der Antragsgegnerin vom 12. Dezember 2022, Az. BK00-00/000, wird angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden, zur Hälfte. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin jeweils zu einem Viertel. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung im Verhältnis zwischen Antragsgegnerin und der Beigeladenen nicht statt.

  1. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.

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