Verwaltungsgericht Köln, 2023-03-14, 14 L 1343/22

14 L 1343/22Verwaltungsgericht14.03.2023

Regest

1. Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut gehört auch der Nachweis durch den Mautpflichtigen der Voraussetzungen für die zu berücksichtigende Emissionsklasse, weil diese die Höhe der Maut mitbestimmt. 2. Fahrzeuge, für die eine ordnungsgemäße Abgasbehandlung nicht nachgewiesen wurde, sind bei der Bemessung der Maut in die ungünstigste Emissionsklasse einzuordnen. 3. Folge des Einbaus einer Wechselklappe ist, dass die Abgasreinigung und Dämpfung ausbleiben. Selbst bei geschlossener Wechselklappe werden Abgase zumindest anteilig an dem Abgasreinigungssystem vorbeigeführt. Es ist deshalb nach dem Einbau einer Wechselklappe nicht mehr möglich, das Fahrzeug in eine Schadstoffklasse einzuordnen.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 14 L 1343/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-03-14

Aktenzeichen: 14 L 1343/22

ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:0314.14L1343.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: BFStrMG § 5 Satz 1; BFStrMG § 8 Abs 1 Satz 1

Leitsätze

  1. Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut gehört auch der Nachweis durch den Mautpflichtigen der Voraussetzungen für die zu berücksichtigende Emissionsklasse, weil diese die Höhe der Maut mitbestimmt.

  2. Fahrzeuge, für die eine ordnungsgemäße Abgasbehandlung nicht nachgewiesen wurde, sind bei der Bemessung der Maut in die ungünstigste Emissionsklasse einzuordnen.

  3. Folge des Einbaus einer Wechselklappe ist, dass die Abgasreinigung und Dämpfung ausbleiben. Selbst bei geschlossener Wechselklappe werden Abgase zumindest anteilig an dem Abgasreinigungssystem vorbeigeführt. Es ist deshalb nach dem Einbau einer Wechselklappe nicht mehr möglich, das Fahrzeug in eine Schadstoffklasse einzuordnen.

Tenor

  1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt 5/6 und die Antragsgegnerin 1/6 der Kosten des Verfahrens.

  1. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.720,72 EUR festgesetzt.

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