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6 K 1375/22.A•Verwaltungsgericht Köln, 2023-01-31, 6 K 1375/22.A
6 K 1375/22.AVerwaltungsgericht31.01.2023
Entscheidungsdatum: 2023-01-31
Aktenzeichen: 6 K 1375/22.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:0131.6K1375.22A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Ziffer 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Januar 2022 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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